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  • · Nachricht · Wohnungseigentum

    Hausgeldvorschüsse: Bestimmtheit durch Verweis auf Wirtschaftsplan

    | Ein Beschluss über Hausgeldvorschüsse ist hinreichend bestimmt, wenn sich die Zahlungsverpflichtung unter Bezugnahme auf die Einzelwirtschaftspläne eindeutig ergibt. Nach Ablauf eines Wirtschaftsjahrs können rückwirkend keine Vorschusspflichten mehr begründet werden. Für die Fälligkeit ist es unerheblich, ob Zahlungen auf ein Eigen- oder Treuhandkonto erfolgen; ein Zurückbehaltungsrecht besteht auch bei fehlendem Eigenkonto nicht (AG Dortmund 26.6.25, 514 C 112/24, Abruf-Nr. 250118 ). |

     

    Der Beschluss sah vor, Vorschüsse für 2023 gemäß Wirtschaftsplan rückwirkend in Kraft treten zu lassen. Ein Eigentümer hielt den Beschluss für unklar, da sich die Zahlbeträge nicht bestimmbar ergäben und Zweifel am Gemeinschaftskonto bestünden. Zudem habe er die Wohnung inzwischen veräußert. Doch der Beschluss ist wirksam, so das AG. Das Wirtschaftsjahr sei noch nicht abgelaufen, sodass keine unzulässige Rückwirkung vorliege. Die Fälligkeit hänge nicht vom Kontomodell ab; es könne auch in bar gezahlt werden.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2025 | Seite 181 | ID 50538176