11.09.2025 · IWW-Abrufnummer 250118
Amtsgericht Dortmund: Urteil vom 26.06.2025 – 514 C 112/24
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 26.06.2025, Az. 514 C 112/24
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 42.144,00 EUR (in Worten: zweiundvierzigtausendeinhundertvierundvierzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.01.2025 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte ist Mitglied der klagenden Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dort Eigentümer der WE N04 Die Klägerin macht Hausgelder für diese Wohneinheiten in Höhe von monatlich N05 Euro, N06 Euro, N07 Euro, 000 Euro, N08 Euro sowie N09 Euro für den Zeitraum Januar 2023 bis Dezember 2024 abzüglich einer Zahlung in Höhe von XXX Euro am 23.11.2023 geltend, mithin in Höhe von XXX Euro. Die Zahlung von 0000 Euro verrechnete die Klägerin zu N12 Euro auf die Hausgeldzahlungsansprüche bezgl. der WE N10 und in Höhe von N13 Euro bezgl. der Hausgeldzahlungsansprüche der WE N11.
In der Eigentümerversammlung vom 00.00.0000 fassten die Eigentümer der klagenden Gemeinschaft der Wohnungseigentümer folgenden Beschluss: "Die Vorschüsse gern. Wirtschaftsplan vom 00.00.0000 des Jahres 2023 werden genehmigt und treten rückwirkend zum 00.00.0000 in Kraft. Die Unterschiedsbeträge zwischen den alten und neuen Vorschüssen sind zum 00.00.0000 fällig. Die Vorschüsse behalten ihre Gültigkeit bis zur Genehmigung neuer Vorschüsse. Das monatliche Hausgeld ist bis zum 3. Werktag eines Kalendermonats auf das Konto der Eigentümergemeinschaft zu überweisen." Unter Top 10 wurde über den Verfall des gestundeten Hausgeldes im Verzugsfall beschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung wird auf das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 00.00.0000 (Bl. 5 ff. d.A.) Bezug genommen. Wegen der in Bezug genommenen Einzelwirtschaftspläne wird auf Bl. 10 ff. d.A. Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, dass das Gemeinschaftskonto auf die Eigentümergemeinschaft laute. Die Beschlussfassung sei eindeutig bestimmt. Aus den Beschlussfassungen ergebe sich eindeutig bestimmbar die Zahlungspflicht.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 42.144 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, es sei unklar, was beschlossen worden sei. Die Unterschiedsbeträge zwischen den alten und neuen Vorschüssen seien nicht bestimmbar. Es bestünden zudem Zweifel, ob es sich bei dem Gemeinschaftskonto um ein auf die Gemeinschaft laufendes Konto handele. Eine Wohnung sei zudem mittlerweile veräußert.
Die Klage wurde dem Beklagten am 21.01.2025 zugestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die protokollierten Erklärungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung des titulierten Betrags aus § 28 WEG i.V.m. der Beschlussfassung zum TOP 9, 10 der Eigentümerversammlung vom 00.00.0000 zu.
In der dortigen Eigentümerversammlung wurde wirksam über die Vorschüsse gemäß § 28 Abs. 1 WEG beschlossen. Der Beschluss ist hinreichend bestimmt. Denn der Beschluss nimmt Bezug auf die unter dem 00.00.0000 erstellten Einzelwirtschaftspläne und die dort genannten Zahlbeträge. Demnach lässt sich dem Beschluss unter Heranziehung der Einzelwirtschaftspläne eindeutig die Zahlungsverpflichtung entnehmen. Es ist unerheblich, dass hier keine Unterschiedsbeträge zur vorherigen Wirtschaftsplanverbindlichkeit genannt werden. Der Unterschiedsbetrag wäre zudem unter Heranziehung der bisherigen Einzelwirtschaftspläne errechenbar. Bei dem Beschluss handelt es sich auch nicht um eine unzulässige rückwirkende Beschlussfassung. Erst nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres können die Eigentümer durch Beschluss nach § 28 Abs. 1 S. 1 WEG rückwirkend keine Vorschusspflichten für das abgelaufene Wirtschaftsjahr mehr begründen (Bärmann/Becker, 15. Aufl. 2023, WEG § 28 Rn. 65). Hier erfolgte die Beschlussfassung noch im laufenden Jahr.
Ob mittlerweile eine Wohnung veräußert wurde ist hier unbeachtlich. Der Beklagte trägt gerade nicht vor, dass bereits zum Zeitpunkt der Fälligkeit der geltend gemachten Hausgelder er bereits nicht mehr im Grundbuch eingetragen war. Der Abschluss eines Kaufvertrags ist im Verhältnis zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer unerheblich.
Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. Ein solches würde auch dann nicht bestehen, wenn es sich bei dem Gemeinschaftskonto nicht um ein Eigenkonto handeln würde (wovon nach Vorlage des Kundenstammvertrags zudem nicht auszugehen ist). Denn für den Eintritt der Fälligkeit des Hausgeldes ist es nicht von Bedeutung, auf welches Konto (Eigenkonto oder Treuhandkonto) der Eigentümer Zahlungen leisten soll. Auch ein Zurückbehaltungsrecht besteht bei fehlender Einrichtung eines Eigenkontos nicht, da neben der Überweisungsmöglichkeit auch die Möglichkeit der Barzahlung besteht (AG Dortmund, Beschl. v. 23.5.2019 - 514 C 29/19, ZWE 2019, 423).
Demnach besteht ein Anspruch auf Zahlung von jeweils 24.072 Euro für die Jahre 2023 sowie 2024, abzüglich der gezahlten 0000 Euro. Da lediglich Rechtshängigkeitszinsen geltend gemacht werden, kommt es auf die Verrechnung der Zahlung nicht an.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 42.144,00 EUR festgesetzt.
Tenor:
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte ist Mitglied der klagenden Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dort Eigentümer der WE N04 Die Klägerin macht Hausgelder für diese Wohneinheiten in Höhe von monatlich N05 Euro, N06 Euro, N07 Euro, 000 Euro, N08 Euro sowie N09 Euro für den Zeitraum Januar 2023 bis Dezember 2024 abzüglich einer Zahlung in Höhe von XXX Euro am 23.11.2023 geltend, mithin in Höhe von XXX Euro. Die Zahlung von 0000 Euro verrechnete die Klägerin zu N12 Euro auf die Hausgeldzahlungsansprüche bezgl. der WE N10 und in Höhe von N13 Euro bezgl. der Hausgeldzahlungsansprüche der WE N11.
In der Eigentümerversammlung vom 00.00.0000 fassten die Eigentümer der klagenden Gemeinschaft der Wohnungseigentümer folgenden Beschluss: "Die Vorschüsse gern. Wirtschaftsplan vom 00.00.0000 des Jahres 2023 werden genehmigt und treten rückwirkend zum 00.00.0000 in Kraft. Die Unterschiedsbeträge zwischen den alten und neuen Vorschüssen sind zum 00.00.0000 fällig. Die Vorschüsse behalten ihre Gültigkeit bis zur Genehmigung neuer Vorschüsse. Das monatliche Hausgeld ist bis zum 3. Werktag eines Kalendermonats auf das Konto der Eigentümergemeinschaft zu überweisen." Unter Top 10 wurde über den Verfall des gestundeten Hausgeldes im Verzugsfall beschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung wird auf das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 00.00.0000 (Bl. 5 ff. d.A.) Bezug genommen. Wegen der in Bezug genommenen Einzelwirtschaftspläne wird auf Bl. 10 ff. d.A. Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, dass das Gemeinschaftskonto auf die Eigentümergemeinschaft laute. Die Beschlussfassung sei eindeutig bestimmt. Aus den Beschlussfassungen ergebe sich eindeutig bestimmbar die Zahlungspflicht.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 42.144 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, es sei unklar, was beschlossen worden sei. Die Unterschiedsbeträge zwischen den alten und neuen Vorschüssen seien nicht bestimmbar. Es bestünden zudem Zweifel, ob es sich bei dem Gemeinschaftskonto um ein auf die Gemeinschaft laufendes Konto handele. Eine Wohnung sei zudem mittlerweile veräußert.
Die Klage wurde dem Beklagten am 21.01.2025 zugestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die protokollierten Erklärungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung des titulierten Betrags aus § 28 WEG i.V.m. der Beschlussfassung zum TOP 9, 10 der Eigentümerversammlung vom 00.00.0000 zu.
In der dortigen Eigentümerversammlung wurde wirksam über die Vorschüsse gemäß § 28 Abs. 1 WEG beschlossen. Der Beschluss ist hinreichend bestimmt. Denn der Beschluss nimmt Bezug auf die unter dem 00.00.0000 erstellten Einzelwirtschaftspläne und die dort genannten Zahlbeträge. Demnach lässt sich dem Beschluss unter Heranziehung der Einzelwirtschaftspläne eindeutig die Zahlungsverpflichtung entnehmen. Es ist unerheblich, dass hier keine Unterschiedsbeträge zur vorherigen Wirtschaftsplanverbindlichkeit genannt werden. Der Unterschiedsbetrag wäre zudem unter Heranziehung der bisherigen Einzelwirtschaftspläne errechenbar. Bei dem Beschluss handelt es sich auch nicht um eine unzulässige rückwirkende Beschlussfassung. Erst nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres können die Eigentümer durch Beschluss nach § 28 Abs. 1 S. 1 WEG rückwirkend keine Vorschusspflichten für das abgelaufene Wirtschaftsjahr mehr begründen (Bärmann/Becker, 15. Aufl. 2023, WEG § 28 Rn. 65). Hier erfolgte die Beschlussfassung noch im laufenden Jahr.
Ob mittlerweile eine Wohnung veräußert wurde ist hier unbeachtlich. Der Beklagte trägt gerade nicht vor, dass bereits zum Zeitpunkt der Fälligkeit der geltend gemachten Hausgelder er bereits nicht mehr im Grundbuch eingetragen war. Der Abschluss eines Kaufvertrags ist im Verhältnis zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer unerheblich.
Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. Ein solches würde auch dann nicht bestehen, wenn es sich bei dem Gemeinschaftskonto nicht um ein Eigenkonto handeln würde (wovon nach Vorlage des Kundenstammvertrags zudem nicht auszugehen ist). Denn für den Eintritt der Fälligkeit des Hausgeldes ist es nicht von Bedeutung, auf welches Konto (Eigenkonto oder Treuhandkonto) der Eigentümer Zahlungen leisten soll. Auch ein Zurückbehaltungsrecht besteht bei fehlender Einrichtung eines Eigenkontos nicht, da neben der Überweisungsmöglichkeit auch die Möglichkeit der Barzahlung besteht (AG Dortmund, Beschl. v. 23.5.2019 - 514 C 29/19, ZWE 2019, 423).
Demnach besteht ein Anspruch auf Zahlung von jeweils 24.072 Euro für die Jahre 2023 sowie 2024, abzüglich der gezahlten 0000 Euro. Da lediglich Rechtshängigkeitszinsen geltend gemacht werden, kommt es auf die Verrechnung der Zahlung nicht an.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 42.144,00 EUR festgesetzt.
RechtsgebietWohnungseigentumVorschriften§ 28 WEG