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  • · Nachricht · Wohnungseigentum

    Gerichtliche Verwalterbestellung: Übernahmebereiter Verwalter muss benannt werden

    | Ein Anspruch auf einen Verwalter besteht auch in einer verwalterlosen Zwei-Personen-WEG und kann ggf. auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Für eine Verwalterbestellung durch das Gericht muss der Antragsteller dem Gericht aber übernahmebereite Verwalter nennen (LG Frankfurt/Main 10.5.22, 2-13 T 26/22, Abruf-Nr. 229641 ). |

     

    Der Eigentümer einer Zwei-Personen-Gemeinschaft lehnte eine Fremdverwaltung ab. Nachdem ein 2021 kurzzeitig bestellter Verwalter sein Amt wegen unüberbrückbarer Differenzen mit dem anderen Eigentümer niedergelegt hatte, begehrt der andere Eigentümer mit einer einstweiligen Verfügung, einen Verwalter zu bestellen. Zuvor hatte er verschiedene Hausverwaltungen angeschrieben und ausschließlich Absagen erhalten. Er ist der Ansicht, es bedürfe aufgrund der Differenzen der Eigentümer dringend einer Verwaltung durch einen neutralen Verwalter. Eine Verwalterbestellung sei erforderlich, weil Rechnungen zu bezahlen seien und kein Verwalterkonto bestehe. Zudem habe es einen Wasserschaden gegeben, der einen eiligen Sanierungsbedarf auslöse; daneben gebe es sicherheitsrelevante Instandhaltungsrückstände.

     

    Das AG Fulda (6.4.22, 37 C 8/22) wies den Antrag zurück. Es fehle an einem Verfügungsgrund, eine besondere Eilbedürftigkeit sei nicht dargetan. Vor dem LG hatte die sofortige Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg. Ein Verfahrenspfleger sei nicht zu bestellen, auch wenn die Gemeinschaft nur aus den zwei Eigentümern bestehe. Denn der beklagte Eigentümer werde von dem anderen Eigentümer vertreten (LG Frankfurt/M. 15.7.21, 2-13 S 5/21 ‒ Modell einer „kupierten Gesamtvertretung“). Es könne dahinstehen, ob ein Verfügungsgrund bestehe. Angesichts des Verwaltungsbedarfs und der Differenzen zwischen den Eigentümern spreche aber im Hinblick auf § 9b Abs. 1 WEG viel für die Eilbedürftigkeit und eine zumindest vorübergehende Verwalterbestellung (BeckOGK/Greiner, 1.12.21, WEG § 26 Rn. 343). Ein Verfügungsanspruch scheitere nicht an der erforderlichen Vorbefassung, denn auf diese kann in einer zerstrittenen Zwei-Personen-Gemeinschaft mit gleichem Stimmrecht verzichtet werden.