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  • · Nachricht · Wohnungseigentum

    Einbau von Klimageräten

    Der BGH festigt in einem aktuellen Urteil ( BGH 17.7.26, V ZR 162/25, Abruf-Nr. 255187 ) seine Rechtsprechung aus 2025 zum Anspruch eines Wohnungseigentümers auf den Einbau eines Klima-Splitgeräts.

     

    Anders als in anderen Urteilen (BGH 28.3.25, V ZR 105/24; BGH 23.5.25, V ZR 128/24) die Anfechtungsklagen gegen einen Gestattungsbeschluss und die Frage der unbilligen Benachteiligung zum Gegenstand hatten, ging es im aktuellen Urteil des BGH um einen Anspruch auf Gestattung, der im Wege der Beschlussersetzungsklage verfolgt wurde. Die Anfechtungsklagen gegen den Gestattungsbeschluss (näher dazu MK 26, 37) blieben ohne Erfolg, weil nach Ansicht des BGH bei der Beurteilung, ob eine unbillige Benachteiligung vorliegt, nur unmittelbare Auswirkungen berücksichtigt werden, nicht aber die Auswirkungen des späteren Gebrauchs. Nur wenn bereits bei der Gestattung für die Wohnungseigentümer klar erkennbar sei, dass der spätere Gebrauch zwangsläufig mit einer unbilligen Benachteiligung einhergehen wird, gelte etwas anderes. Das sei bei zugelassenen Klimageräten typischerweise nicht der Fall.

     

    In dem aktuellen Urteil ging es darum, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf Gestattung des Einbaus eines Klima-Splitgeräts nach § 20 Abs. 3 WEG vorlagen. Danach müssen alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sein oder es muss an einer Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes fehlen. Da die anderen Wohnungseigentümer nicht einverstanden waren, kam es für die Beschlussersetzungsklage darauf an, ob der Einbau eines Klima-Splitgeräts zu einer Beeinträchtigung im Sinne von § 20 Abs. 3 WEG führt.

     

    Der BGH führte aus, dass die durch Art. 14 GG geschützten Grundrechtspositionen sowohl der nicht zustimmenden Wohnungseigentümer als auch der Kläger abzuwägen sind. Er kam zu dem Ergebnis, dass keine Beeinträchtigung der anderen Wohnungseigentümer vorliegt und nahm dabei Bezug auf seine bisherige Rechtsprechung. Danach müssen auch bei größeren Eingriffen in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums Beeinträchtigungen im Sinne des § 20 Abs. 3 WEG hingenommen werden, wenn die Arbeiten sachgerecht geplant und fachgerecht durchgeführt werden.

     

    Ausgehend davon bejahte der BGH den Anspruch auf Gestattung des Einbaus eines für den heimischen Markt zugelassenen Klima-Splitgeräts auf dem Balkon der Kläger, weil ein solches Gerät in der Lage sei, die TA-Lärm einzuhalten.

     

    Der BGH stärkt erneut die Rechte von Wohnungseigentümern, die ihre Wohnungen auch mittels Klimageräten modernisieren wollen. Das entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der eine Vereinfachung des Rechts der baulichen Maßnahmen vor Augen hatte. Mit dem WEMoG sollte der vorhandene Sanierungsbedarf von Wohnungseigentumsanlagen erleichtert werden. Diesem Ziel trägt der BGH auch mit seiner aktuellen Entscheidung Rechnung.

    von RAin Kornelia Reinke (www.schiffer.de), Bonn

    Quelle: Ausgabe 09 / 2026 | Seite 166 | ID 50907763