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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum: Entscheidungen des BGH aus 2025 (Teil 2)

    von RAin Kornelia Reinke (www.schiffer.de), Bonn

    Im zweiten Teil der Beitragsreihe geht es um die unmittelbaren Auswirkungen des Einbaus von Split-Klimageräten im Zusammenhang mit § 20 Abs. 4 Alt. 2 WEG, mit dem sich der BGH in zwei Urteilen beschäftigte.

    1. BGH 28.3.25, V ZR 105/24

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie bewohnt mit ihrem Ehemann als Eigentümerin eine Wohnung im 4. Stock. Am 22.11.22 gestatteten die Wohnungseigentümer dem Eigentümer der Wohnung im 8. Stock per Beschluss, auf eigene Kosten ein Split-Klimagerät als Außengerät einzubauen, wozu eine Kernbohrung durch die Außenfassade notwendig war. Neben der Gestattung wurde im Beschluss auch die konkrete Position des Geräts an der Fassade und eine konkrete Montageanleitung, nämlich das Anbringen auf Dämpfsockeln zur Körperschallentkoppelung, festgelegt. Die Klägerin befürchtete Beeinträchtigungen durch tieffrequenten Schall, der erst nach der Installation der Klimaanlage festgestellt werden könne. Weiter erklärte sie, dass sie besonders betroffen sei, da sie an Migräne leide. Zudem leide ihr Ehemann an einem Tinnitus, aufgrund dessen er einem Schwerbehinderten gleichgestellt sei. Sie erhob vor dem AG und LG erfolglos Anfechtungsklage gegen den Beschluss. Mit der Revision verfolgte die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH kommt unter Anwendung seiner entwickelten Kriterien zu dem Ergebnis, dass keine Bedenken gegen den Gestattungsbeschluss bestehen (BGH 28.3.25, V ZR 105/24, Abruf-Nr. 247926). Zunächst bejaht er hier die Beschlusskompetenz der Eigentümer zur Gestattung der Durchführung einer baulichen Veränderung, nämlich der Kernbohrung durch die Außenfassade, verbunden mit dem Einbau des Split-Klimageräts. Anschließend fasst er die entwickelten Kriterien für die Klage gegen den Gestattungsbeschluss zusammen. Danach ist der Beschluss nur für ungültig zu erklären, wenn