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  • · Fachbeitrag · WEG-Novelle

    Kostenverteilung im WEG: Erste Entscheidungen des BGH aus 2024 mit Ausblick auf 2025 (Teil 3)

    von RAin Kornelia Reinke (www.schiffer.de), Bonn

    | Die in § 16 Abs. 2 S. 2 WEG geregelte abweichende Verteilung der Kosten hat der BGH in seinen bisherigen Grundsatzentscheidungen immer weiter präzisiert ‒ so auch in einem weiteren Urteil vom 15.11.24. Wie wichtig das Thema der Kostenverteilung in der Praxis ist, zeigen auch die Urteile aus dem ersten Halbjahr 2025. Der dritte Teil des Beitrags stellt diese Urteile vor und beleuchtet die Auswirkungen für Eigentümergemeinschaften. |

    1. Abweichung von der Teilungserklärung

    a) Sachverhalt

    Die Kläger sind Mitglieder der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft und Sondereigentümer von nicht ausgebauten Flächen im Dachgeschoss. In der Teilungserklärung ist geregelt, dass der jeweilige Sondereigentümer bis zum Anschluss an die Ver- und Entsorgungsleitungen kein Hausgeld und keinen Beitrag zur Instandhaltungsrücklage zu zahlen hat. In der Versammlung vom 23.6.21 beschlossen die Wohnungseigentümer in Abweichung zu dieser Vereinbarung, ab dem Wirtschaftsplan 2021 näher bezeichnete Kosten auf alle Eigentümer nach Miteigentumsanteilen umzulegen. Dieser Beschluss ist bestandskräftig. Die Kläger wurden am 19.1.22 Eigentümer der Sondereigentumseinheit, die weiterhin nicht angeschlossen war. In der Versammlung vom 5.7.22 wurden die Vorschüsse für das Wirtschaftsjahr 2022 beschlossen. Im Wirtschaftsplan wurde der am 23.6.21 beschlossene Verteilungsschlüssel angewandt. Die Eigentümer beschlossen, eine Sonderumlage nach Miteigentumsanteilen zu erheben. Gegen die Beschlüsse vom 5.7.22 wandten sich die Kläger erfolglos mit ihrer Anfechtungsklage. Auf die Berufung der Kläger hat das LG die Beschlüsse für ungültig erklärt. Dagegen wandte sich die Beklagte.

     

    b) Entscheidungsgründe und Relevanz für die Praxis

    Der BGH kommt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass eine durch gültigen Beschluss geänderte Kostenverteilung in den nachfolgenden Wirtschaftsplänen, Jahresabrechnungen sowie bei der Erhebung von Sonderumlagen angewendet werden muss (15.11.24, V ZR 239/23, Abruf-Nr. 245969). In seiner Begründung wendet er die aufgestellten Grundsätze aus seinen vorangegangenen Urteilen konsequent an.