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  • · Fachbeitrag · Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung

    Entscheidungen des BGH aus 2025 (Teil 2)

    von RAin Kornelia Reinke (www.schiffer.de), Bonn

    Im zweiten unserer Beitragsreihe geht es um die Frage des Ermessens bei der Beschlussfassung über Vorschüsse und um die Pflichten des Verwalters, der während oder zum Ende eines Kalenderjahrs ausscheidet. 

    1. BGH 26.9.25, V ZR 108/24

    Sachverhalt

    Der Kläger ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). In der Eigentümerversammlung im Juni 2022 beschlossen die Eigentümer die Vorschüsse aus den Einzelwirtschaftsplänen für das Jahr 2022. Der Kläger erhob Anfechtungsklage gegen den Beschluss. Er sah die Kosten der Anmietung der Fahrradgarage für 1.500 EUR als unberechtigt an. Er war der Meinung, dass der zugrundeliegende Vertrag nichtig sei. Ebenso hielt er die Zusatzvergütung der neuen Verwalterin in Höhe von 3.000 EUR wie auch die Position „Rechtsberatung/Kosten Gerichtsverfahren“ in Höhe von 12.000 EUR sowie einer Zuführung zur Erhaltungsrücklage von insgesamt 20.000 EUR für unberechtigt. AG und LG wiesen die Klage ab. Mit der Revision wollte der Kläger erreichen, dass der Beschluss für ungültig erklärt wird.

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH kam zu folgendem Ergebnis: Der Beschluss entsprach ordnungsmäßiger Verwaltung (26.9.25, V ZR 108/24, Abruf-Nr. 250866). Er stützte sich auf die bisherige Rechtsprechung nach dem alten Recht. Danach enthält der Wirtschaftsplan eine Schätzung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben (BGH 20.5.11, V ZR 175/10), wobei Ausgaben in einem Wirtschaftsplan nur angesetzt werden dürfen, wenn sie voraussichtlich entstehen (BGH 17.10.14, V ZR 26/14). Den Wohnungseigentümern steht bei der Beschlussfassung über die Vorschüsse zur Kostentragung sowohl hinsichtlich der einzustellenden Positionen als auch im Hinblick auf deren Höhe ein weites Ermessen zu (Bärmann/Pick/Emmerich, WEG, 21. Aufl., § 28 Rn. 34; BGH 17.10.14, V ZR 26/14). Dies gelte nicht nur für die Sonderumlage, sondern auch für den Wirtschaftsplan.