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  • 22.12.2015 · Fachbeitrag · WEG

    Zustimmung zur Veräußerung nur per Beschluss möglich

    | Darf nach der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung ein Wohnungseigentümer und Teilerbbauberechtigter sein Wohnungs- und Teileigentum nur mit Zustimmung der Mehrheit der übrigen Wohnungs- und Teilerbbauberechtigten verkaufen, ist dies dahin auszulegen, dass die Zustimmung der Wohnungseigentümer durch Beschluss erklärt werden muss (OLG Hamm 16.7.15, 15 W 294/15, Abruf-Nr. 185811 ). |