04.07.2016 · Fachbeitrag · WEG
Verwalter darf Gasleck ohne vorherige Eigentümerversammlung reparieren lassen
Zeigt sich in einer Wohnungseigentumsanlage ein Gasleck, kann der Verwalter die zum Abdichten notwendigen Arbeiten in Auftrag geben. Er muss weder vorher eine Eigentümerversammlung einberufen noch Vergleichsangebote einholen. Grund: Die Reparatur eines Gaslecks in einem Wohnhaus ist regelmäßig eine eilbedürftige Maßnahme i. S. v. § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG. Dies hat das LG Frankfurt a. M. entschieden (26.4.16, 2-09 S 26/14, Abruf-Nr. 188014 ).
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