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  • · Fachbeitrag · WEG-Verfahren

    Nichtzulassungsbeschwerde ab 1.1.16 statthaft

    | Die WEG-Novelle 2007 regelte in § 62 Abs. 2 WEG, dass die Bestimmungen der Nichtzulassungsbeschwerde für eine Übergangszeit von fünf Jahren nicht anzuwenden sind. Der Gesetzgeber wollte so einer Überlastung des Bundesgerichtshofs vorbeugen (BT-Drucksache 16/887, S. 43). Damit war die Nichtzulassungsbeschwerde in Wohnungseigentumssachen nach § 43 Nr. 1 bis 4 WEG für alle vor dem 1.7.12 verkündeten Entscheidungen nicht statthaft. |

     

    Die Ausschlussregelung wurde zunächst bis zum 31.12.14 (BGBl 12 I 1084) und abschließend bis 31.12.15 (BGBl 14 I 1962) verlängert. Damit ist die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO seit 1.1.16 auch für Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 WEG eröffnet, sofern die Beschwer 20.000 EUR übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

     

    Das gilt gleichermaßen für Urteile und Zurückweisungsbeschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO. Eine Anhörungsrüge ist nicht mehr statthaft.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Zu den Änderungen im Einzelnen, Zschieschack, NZM 16, 20

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2016 | Seite 55 | ID 43859611