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  • · Nachricht · WEG-Recht

    Mangelhafte Trittschalldämmung

    | Nach § 14 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, die in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteile, wozu auch der Oberbodenbelag seiner Wohnung gehört, nur in solcher Weise zu gebrauchen, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil entsteht. Dabei ist er auch für Maßnahmen seines Mieters verantwortlich (BGH 26.6.20, V ZR 173/19, Abruf-Nr. 216987 ). |

     

    Wird in der Wohnung ein vorhandener Bodenbelag (Teppich) durch einen anderen (Fliesen) ersetzt, richtet sich der im Verhältnis der Eigentümer untereinander zu gewährende Schallschutz nach der DIN 4109. Dies gilt auch dann, wenn die unzureichende Trittschalldämmung schon im Gemeinschaftseigentum (Geschossdecke) angelegt ist. Solange der Wohnungseigentümer mit zumutbaren Maßnahmen die Mindestanforderungen an den Trittschallschutz einhalten kann, ist er dazu im Verhältnis zu den anderen Wohnungseigentümern nach § 14 Nr. 1 WEG verpflichtet. Vorliegend hat der BGH den Wohnungseigentümer für verpflichtet gehalten, einen schalldämpfenden Teppichboden oder einen zusätzlichen Bodenbelag auf die eingebrachten Fliesen zu verlegen.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2020 | Seite 155 | ID 46754731