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  • · Fachbeitrag · WEG-Novelle

    Der WEG-Verwalter im Referentenentwurf

    von RAin Kornelia Reinke, www.schiffer.de, Bonn

    | „Hausverwalter soll knapp zwei Millionen EUR veruntreut haben“, so lautete jüngst eine Schlagzeile. Den betreffenden WEG-Verwalter hat das LG Bonn zu einer Haftstrafe wegen gewerbsmäßiger, besonders schwerer Untreue verurteilt. Dies ist aber nur ein schwacher Trost. Denn den finanziellen Schaden mussten die Eigentümer tragen. Als Konsequenz aus diesem ‒ nicht einmaligen ‒ Fall wäre an eine Eingrenzung der Befugnisse des WEG-Verwalters durch den Gesetzgeber zu denken, bei gleichzeitiger Stärkung der Rechte und Befugnisse der Eigentümer in Verwaltungsangelegenheiten. Doch der Referentenentwurf vom 14.1.20 geht in eine andere Richtung ( www.iww.de/s3376 ). |

    1. Befugnisse des Verwalters erweitert

    Nach dem Referentenentwurf sollen die Befugnisse des WEG-Verwalters erweitert werden. Dies gilt vor allem für seine Teilnahme am Rechtsverkehr. Neu eingefügt wird § 9b WEG-E. Danach vertritt der Verwalter die Gemeinschaft der Eigentümer in ihrer Gesamtheit gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretung des Verwalters ist unbeschränkt und kann auch nicht durch Vereinbarung oder Beschluss der Eigentümer beschränkt werden. Begründet wird diese Neuerung damit, dass der Rechtsverkehr mit Eigentümergemeinschaften erleichtert werden soll, da Vertragspartner nicht mehr befürchten müssen, dass die Vertretungsmacht des Verwalters nicht ausreicht. So könnten Eigentümergemeinschaften effizient am Rechtsverkehr teilnehmen.

     

    Neben dieser Änderung der Stellung des Verwalters im Außenverhältnis wird auch das Innenverhältnis von Verwalter und Wohnungseigentümern geändert (§ 27 WEG-E). Der Entwurf sieht, anders als die aktuelle Regelung, keinen Katalog einzelner Aufgaben und Befugnisse mehr vor. Vielmehr ist der Verwalter gegenüber der Eigentümergemeinschaft im Innenverhältnis für die Maßnahmen der gewöhnlichen Verwaltung und für dringliche Maßnahmen zuständig.