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  • · Fachbeitrag · WEG

    Entziehung des Wohnungseigentums

    | Die Entziehung des Wohnungseigentums setzt gemäß § 18 Abs. 3 WEG einen Beschluss der Wohnungseigentümer voraus, der nicht selbst die Entziehung des Wohnungseigentums zur Folge hat, sondern eine besondere Prozessvoraussetzung der nachfolgenden Entziehungsklage darstellt. Diesem Entziehungsbeschluss muss regelmäßig eine Abmahnung des betroffenen Wohnungseigentümers vorausgehen ( BGH 8.7.11, V ZR 2/11, Abruf-Nr. 112876 ). |

     

    Eine Abmahnung ist grundsätzlich auch erforderlich, wenn die Entziehung auf § 18 Abs. 1 WEG gestützt wird, ohne dass ein Regelbeispiel gemäß § 18 Abs. 2 WEG vorliegt. Auf sie kann nur ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sie unzumutbar ist oder offenkundig keine Aussicht auf Erfolg bietet. Die Abmahnung ist eine formfreie rechtsgeschäftsähnliche Erklärung, die einen Beschluss der Wohnungseigentümer nicht erfordert und auch durch den Verwalter oder einzelne Wohnungseigentümer ausgesprochen werden kann.

     

    Im Rahmen der Anfechtung des Entziehungsbeschlusses werden nur die formellen Voraussetzungen der Beschlussfassung geprüft; Inhalt des Beschlusses ist nur die Frage, ob die Veräußerung verlangt werden soll. Maßgeblich ist, ob eine Abmahnung vorliegt bzw. ob die genannten Gründe für den Entziehungsbeschluss so gewichtig sind, dass eine Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich ist, und ob die Abmahnung hinreichend bestimmt ist und ein Verhalten aufzeigt, das als solches einen Entziehungsbeschluss rechtfertigen kann. Ob dagegen die in der Abmahnung aufgeführten Gründe inhaltlich zutreffen und ob nach der Abmahnung erneut gegen Pflichten verstoßen worden ist, betrifft die materiellen Voraussetzungen der Entziehung, die ausschließlich im Rahmen der Entziehungsklage geprüft werden.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 181 | ID 29345140