20.05.2016 · Fachbeitrag · WEG
Bestellung eines Verwalters und eines Stellvertreters geht nicht
Beschließt eine WEG zugleich einen Verwalter und einen Stellvertreter zu bestellen, ist dieser Beschluss in Bezug auf die Bestellung des Stellvertreters teilnichtig i. S. d. § 139 BGB. Ein Eigentümerbeschluss, durch den mehrere Personen zum Verwalter bestellt worden sind, ist nichtig (BGH ZMR 90, 188). Einen WEG-Verwalters auch ohne einen Stellvertreter zu bestellen ist nicht nur sinnvoll sondern auch üblich und einzig rechtlich möglich (KG 15.3.16, 1 W 79/16, Abruf-Nr. 185976 ).
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