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  • 20.05.2016 · Fachbeitrag · WEG

    Bestellung eines Verwalters und eines Stellvertreters geht nicht

    | Beschließt eine WEG zugleich einen Verwalter und einen Stellvertreter zu bestellen, ist dieser Beschluss in Bezug auf die Bestellung des Stellvertreters teilnichtig i. S. d. § 139 BGB. Ein Eigentümerbeschluss, durch den mehrere Personen zum Verwalter bestellt worden sind, ist nichtig (BGH ZMR 90, 188). Einen WEG-Verwalters auch ohne einen Stellvertreter zu bestellen ist nicht nur sinnvoll sondern auch üblich und einzig rechtlich möglich (KG 15.3.16, 1 W 79/16, Abruf-Nr. 185976 ). |