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  • · Fachbeitrag · WEG-Novelle

    Veräußerungsbeschränkung nach § 12 WEG: erste Entscheidungen des BGH aus 2024

    von RAin Kornelia Reinke (www.schiffer.de), Bonn

    | Die Veräußerung von Wohnungseigentum kann nach § 12 WEG von der Zustimmung anderer Eigentümer oder eines Dritten abhängig gemacht werden. Damit soll verhindert werden, dass unerwünschte Personen in die Gemeinschaft eintreten (Hügel/Elzer, WEG, § 12 Rn. 1). Durch das WEMoG wurden Abs. 1 bis 3 leicht modifiziert. Abs. 4 wurde neu gefasst. |

    1. Überblick

    Veräußerungsbeschränkungen ergeben sich oft aus Teilungserklärungen und können nach § 12 Abs. 1 WEG als Inhalt des Sondereigentums vereinbart werden. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund versagt werden. Die Versagung ohne wichtigen Grund oder eine bindende Festlegung der Versagungsgründe können nicht vereinbart werden (Grüneberg/Wicke, BGB, § 12 WEG Rn. 18).

     

    Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Erwerbsinteressent im Hinblick auf seine Person oder seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für die Eigentümergemeinschaft unzumutbar ist. Liegt dies nicht vor, muss dem veräußernden Eigentümer die Zustimmung erteilt werden (BGH 27.4.12, V ZR 211/11). Wichtige Gründe sind z. B. Störung des Gemeinschaftsfriedens, zweckbestimmungswidrige Nutzung und mangelnde Sicherheit für Erfüllung der Beitragspflichten. Die bloße abstrakte Gefahr pflichtwidrigen Verhaltens oder persönliche Unzuträglichkeiten genügen nicht (Bärmann/Suilmann, WEG, § 12 Rn. 50 f.).