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  • 21.05.2014 · Fachbeitrag · WEG

    Bei Verschmelzung des Verwalters gilt Gesamtrechtsnachfolge

    Bei der Verschmelzung einer zur Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage bestellten juristischen Person auf eine andere juristische Person gehen die Organstellung und der Verwaltervertrag im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf den übernehmenden Rechtsträger über (BGH 21.2.14, V ZR 164/13, Abruf-Nr. 141081 ).