21.05.2014 · Fachbeitrag · WEG
Bei Verschmelzung des Verwalters gilt Gesamtrechtsnachfolge
Bei der Verschmelzung einer zur Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage bestellten juristischen Person auf eine andere juristische Person gehen die Organstellung und der Verwaltervertrag im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf den übernehmenden Rechtsträger über (BGH 21.2.14, V ZR 164/13, Abruf-Nr. 141081 ).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses MK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 17,90 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig