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  • 18.12.2013 · Fachbeitrag · WEG

    Anbau eines Balkons erfordert Zustimmung aller Miteigentümer

    | Wenn Balkone an der Fassade angebracht werden oder – wie hier – ein Dachbalkon errichtet werden soll, ist das ein auf Dauer angelegter Eingriff in das Gemeinschaftseigentum bzw. eine Veränderung des Gemeinschaftseigentums, was das äußere Erscheinungsbild anbelangt, denn dieser ­Balkon ist von außen sichtbar und erfordert aus statischen Gründen Sicherungen in der Fassade und innerhalb der Decken der darunter liegenden Einheiten (LG Berlin 16.7.13 55 S 171/12 WEG, Abruf-Nr. 133917 ). |