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  • · Urteilsbesprechung · Tierhaltung

    Kein Bienenstock auf dem Balkon

    von Dr. Toni Kapfelsperger, München

    Das LG Köln hat als wohl erstes Zivilgericht über Bienenhaltung und Imkerei auf dem Balkon einer Eigentumswohnung entschieden. Es hat einen Unterlassungsanspruch der Gemeinschaft der Eigentümer gegen einen Hobbyimker bejaht, da Bienenvölker auf dem Balkon das Sondereigentum anderer Eigentümer über das Maß hinaus beeinträchtigen.

     

    Sachverhalt

    Ein Hobbyimker stellte auf dem Balkon seiner Wohnung Bienenstöcke auf. Zudem hatte er an der Wohnungstür ein Schild „Honig aus eigener Imkerei“ angebracht. Ab und zu besuchten ihn auch Imker zum fachlichen Austausch. Andere Eigentümer fühlten sich durch die Bienenvölker auf dem Balkon des Hobbyimkers gestört. Auch wiesen sie darauf hin, dass die Teilungserklärung eine gewerbliche Nutzung von Wohnungen nur mit Zustimmung des Verwalters gestattet, die dem Hobbyimker nicht erteilt wurde.

     

    Entscheidungsgründe

    Das LG Köln: Ein Wohnungseigentümer darf Bienenvölker ohne Zustimmung der Gemeinschaft nicht auf seinem Balkon halten. Es besteht ein Anspruch der Gemeinschaft auf Unterlassung, da die Bienen ohne Zustimmung der Gemeinschaft gehalten wurden (5.2.26, 15 S 17/25, Abruf-Nr. 253499).