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  • 21.11.2017 · Nachricht · Getrennte Miteigentümer

    Betriebskosten und Wohnvorteil beim Trennungsunterhalt

    | Sind Ehegatten gemeinsam Miteigentümer einer Eigentumswohnung, muss sich der Ehegatte, der bei einer Trennung aus der Wohnung auszieht, in Höhe seines Miteigentumanteils an den nicht umlagefähigen Betriebskosten beteiligen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Betriebskosten vom Wohnvorteil im Rahmen der Berechnung des Trennungsunterhalts abgezogen wurden (AG Heilbronn 20.2.17, 9 F 2639/16, Abruf-Nr. 197465 ). |