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  • 29.06.2026 · Nachricht · Wohnraummiete

    Unpünktliche Mietzahlung: fristlose Kündigung nach Abmahnung

    Zahlt der Mieter trotz einer auf unpünktliche Mietzahlungen gestützten ersten Kündigung weiter unpünktlich, darf er nach § 543 Abs. 1 BGB außerordentliche kündigen. Die erste Kündigung entfaltet dabei Abmahnwirkung – unabhängig von der eigenen Wirksamkeit (AG Essen 17.3.26, 138 C 288/25, Abruf-Nr. 254431 ).