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  • 29.08.2025 · Nachricht · Wohnraummiete

    Treuwidrige Kündigung bei unklarer Mieterhöhung und Zahlungsverzug

    | Eine vermieterseits auf § 543 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a und b BGB gestützte außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist nach § 242 BGB ohne vorherige Abmahnung rechtsmissbräuchlich, wenn der Vermieter über einen Zeitraum von 16 Monaten nach einer vermeintlichen übereinstimmenden Mieterhöhung zugewartet hat, bis der vermeintliche Zahlungsverzug einen kündigungsrelevanten Umfang erreicht, obwohl für ihn erkennbar war, dass der Mieter von einer vollständigen Zahlung der geschuldeten Miete ausging (AG Gießen 17.1.25, 46 C 55/24, Abruf-Nr. 249811 ). |