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  • 06.01.2026 · Nachricht · Wohnraummiete

    Selbstvornahme ohne Verzug bei defekter Toilette zulässig

    | Der Mieter darf eine defekte Toilettenspülung nach § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB auch ohne vorherigen Verzug des Vermieters auf eigene Kosten reparieren lassen. Eine funktionierende Toilette gehört zu den unabdingbaren Mindestausstattungen einer bewohnbaren Wohnung (AG Bernau 4.4.25, 10 C 513/24, Abruf-Nr. 251475 ). |