· Nachricht · Wohnraummiete
Ortsübliche Vergleichsmiete: Mietspiegel schlägt Gutachten
| Die ortsübliche Vergleichsmiete darf nach §§ 286, 287 ZPO anhand des Berliner Mietspiegels 2019 geschätzt werden, auch wenn ein Sachverständigengutachten zu einem abweichenden Ergebnis kommt (LG Berlin 27.8.25, 64 S 127/23, Abruf-Nr. 251145 ; Rev. anh. BGH VIII ZR 276/25). |
Eine knapp 120 qm große Wohnung in Berlin wurde ab 10/19 zu einer monatlichen Nettokaltmiete von 1.374,91 EUR vermietet. Die vereinbarte Miete lag um rund 330 EUR/Monat über der nach der Mietenbegrenzungsverordnung zulässigen Grenze. Der Vermieter begründete die verlangte Miethöhe mit einem Sachverständigengutachten, das anhand von Vergleichswohnungen einen Wert oberhalb der Mittelwerte des Berliner Mietspiegels 2019 feststellte. Die Mieterin verlangte die Rückzahlung überzahlter Miete und stützte sich im Wesentlichen auf den Berliner Mietspiegel 2019 als Maßstab für die ortsübliche Vergleichsmiete.
Das LG gab der Berufung teilweise statt und setzt die höchstzulässige Nettokaltmiete auf 1.045,03 EUR fest. Der Vermieter muss die im Zeitraum 2/20 bis 2/21 überzahlte Miete in Höhe von 4.288,44 EUR zurückzahlen.
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