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  • · Fachbeitrag · Verjährung

    Verjährung des Auskunftsanspruchs des Mieters nach § 556g Abs. 3 BGB

    von VRinLG Astrid Siegmund, Berlin

    | Ob der Auskunftsanspruch gemäß § 556g Abs. 3 BGB vor dem Anspruch des Mieters auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete nach § 556g Abs. 1 S. 3 BGB verjähren kann und wann ggf. der Lauf der Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch beginnt, ist umstritten. Der BGH hat jetzt in mehreren Verfahren entschieden und dabei eine Lösung gefunden, an die wohl niemand so recht gedacht hat. Nur so viel: Haben Sie sich schon einmal eingehender mit den Besonderheiten „verhaltener“ Ansprüche befasst? |

    Sachverhalt

    Die Klägerin, eine in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragene GmbH, macht aus abgetretenem Recht Ansprüche der Mieter einer Wohnung der beklagten Vermieterin im Zusammenhang mit einem behaupteten Verstoß gegen die §§ 556d ff. BGB („Mietpreisbremse“) i. V. m. der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28.4.15 geltend (MietBegrV Berlin 2015). Die Wohnung ist seit dem 1.11.15 an P. und G. vermietet (nachfolgend Mieter). Diese beauftragten die Klägerin mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche aus der „Mietpreisbremse“ und traten die Ansprüche an die Klägerin ab.

     

    Ansprüche aus abgetretenem Recht

    Mit Schreiben vom 17.9.19 rügte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Verstoß gegen §§ 556d ff. BGB. Sie verlangte unter Fristsetzung u. a. Auskunft über die Höhe der durch den Vormieter gezahlten Miete, über mit dem vorherigen Mieter innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Vormietverhältnisses vereinbarte Mieterhöhungen, über in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen und einen sich gegebenenfalls hieraus ergebenden Betrag einer Mieterhöhung sowie darüber, ob es sich bei dem bestehenden Mietverhältnis um die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung handele. Daneben verlangte die Klägerin die Rückerstattung der künftig über den zulässigen Höchstbetrag hinaus gezahlten Miete, die Herausgabe der anteiligen Mietkaution sowie die Abgabe einer Erklärung der Beklagten, dass die künftig fällig werdende Miete auf den zulässigen Höchstbetrag herabgesetzt werde.