· Nachricht · Wohnraummiete
Nachfrage zur Vertragsfortsetzung gibt keinen Klageanlass
| Eine Bitte des Mieters um Fortsetzung des Mietverhältnisses vor Fälligkeit der Räumung und Herausgabe begründet keine Zweifel an seiner Erfüllungsbereitschaft. Auch Schweigen oder Untätigkeit reichen nicht für eine Klage aus (AG Waiblingen 24.3.25, 13 C 280/25, Abruf-Nr. 249809 ). |
Die Vermieter verlangten Räumung und Herausgabe einer Wohnung zum Ablauf des Mietverhältnisses. Die Mieter hatten zuvor per WhatsApp angefragt, ob ein Auszug wirklich erforderlich sei und ob eine Fortführung des Mietverhältnisses möglich wäre, weil derzeit geeignete Wohnungen nicht verfügbar seien. Daraufhin erhoben die Vermieter Klage auf vorzeitige Räumung. Die Mieter erklärten am Folgetag der Klagezustellung ein sofortiges Anerkenntnis. Die Vermieter mussten die Kosten des Rechtsstreits tragen (§ 93 ZPO). Die Mieter hätten keinen Anlass gegeben, Klage zu erheben, so das AG. Die WhatsApp-Nachricht lasse nicht erkennen, dass die Mieter die Räumung und Herausgabe der Wohnung zum Ablauf der Mietzeit verweigern würden. Aus der in Frageform gehaltenen Nachricht ergebe sich, dass sie eine Fortsetzung des Mietverhältnisses im Verhandlungswege anstrebten. Aus dem Hinweis, dass für sie derzeit keine anderen Wohnungen verfügbar seien, hätten die Vermieter nicht schließen können, ohne Klage nicht zu ihrem Recht zu kommen.
Beachten Sie | Eine Räumungsklage vor Fälligkeit ist nur unter den Voraussetzungen des § 259 ZPO zulässig. Es muss den Umständen nach die Besorgnis bestehen, dass der Mieter sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Daran fehlt es, wenn der Mieter auf Anfragen nicht reagiert oder lediglich Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche schildert ‒ denn er ist vor Fälligkeit nicht verpflichtet, seine Erfüllungsbereitschaft zu erklären (OLG Hamm 17.5.96, 33 W 13/96; AG Hersbruck 23.8.12, 3 C 461/12). Fehlt es an der Besorgnis, ist die Klage unzulässig (LG Heidelberg 8.11.96, 5 S 105/96; LG Köln 3.3.95, 10 T 35/95). Liegt sie vor, ohne dass Anlass zur Klageerhebung bestand, trägt der Vermieter bei sofortigem Anerkenntnis die Kosten (§ 93 ZPO).