· Nachricht · Wohnraummiete
Eigenbedarfskündigung durch eGbR zugunsten eines Gesellschafters zulässig
Eine rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) kann wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters kündigen. Die Kündigung ist wirksam, wenn der geltend gemachte Bedarf den Anforderungen des § 573 Abs. 3 S. 1 BGB genügt (LG Bochum 12.9.25, 10 S 41/25, Abruf-Nr. 251472 ).
Der Mieter bewohnt seit vielen Jahren gemeinsam mit seiner Ehefrau eine rund 100 qm große Wohnung mit Garage. Die Immobilie wurde von einer GbR erworben, die inzwischen als eingetragene GbR (eGbR) registriert ist. Diese kündigte das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters, der aufgrund familiärer Umstände eine eigene Wohnung benötige. Der Mieter widersprach unter Hinweis auf fehlende Aktivlegitimation, die Unwirksamkeit der Kündigung sowie eine unzumutbare Härte. Das AG wies die Räumungsklage ab; hiergegen legte die eGbR Berufung ein.
Das LG ändert das Urteil ab und gibt der Räumungsklage statt. Die ordentliche Kündigung habe das Mietverhältnis wirksam beendet (§§ 546, 573 BGB). Die Vermieterin ist aktivlegitimiert. Die Eintragung der bisherigen GbR als eGbR habe an der Identität der Vermieterin nichts geändert; der nach § 707a Abs. 2 BGB vorgeschriebene Namenszusatz diene allein der Publizität. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Namensführung beeinträchtige die Wirksamkeit der Kündigung nicht. Das Kündigungsschreiben erfülle § 573 Abs. 3 S. 1 BGB: Die Person des Bedarfsträgers und der Anlass (Trennung und geplanter Auszug) seien hinreichend konkret bezeichnet.
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