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  • · Nachricht · Wohnraummiete

    Inflation kein Grund für Mieterhöhung über Mietspiegelwerte hinaus

    | Das Gericht darf zur Bildung einer sachgerechten Einzelvergleichsmiete einen Zuschlag zum Mietspiegel vornehmen, wenn zwischen dem Erhebungsstichtag des Mietspiegels und dem Zeitpunkt, an dem das Zustimmungsverlangen zugestellt wurde, außergewöhnliche Steigerungen der ortsüblichen Vergleichsmiete festgestellt werden. Eine „ungewöhnliche Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete“ im vorstehenden Sinn kann grundsätzlich nicht bereits mit einem Anstieg des Verbraucherpreisindex begründet werden (LG München I 17.7.24, 14 S 3692/24, Abruf-Nr. 243848 ). |

     

    Die Inflation treibt derzeit die Kosten in die Höhe. Doch können Vermieter sie als Argument für eine Mieterhöhung nutzen, die über die Werte des Mietspiegels hinausgeht? Das LG München verneint dies.

     

    Der Vermieter begehrte die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. U. a. argumentierte er, es müsse ein sog. Stichtagszuschlag auf die von ihm ermittelte Vergleichsmiete addiert werden. Der Verbraucherpreisindex (VPI) habe sich im Zeitraum zwischen Januar 2022 (als dem maßgeblichen Zeitpunkt der Erhebung der Daten für den qualifizierten Mietspiegel 2023) und Juni 2023 (Zugang des Mieterhöhungsverlangens) aufgrund einer ungewöhnlichen Steigerung der Mieten von rund drei Prozent erhöht.