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  • 22.08.2023 · Nachricht · Wohnraummiete

    Familienmitglieder dürfen Wohnung benutzen

    | Die Familie des Mieters ist kein Dritter i. S. d. § 540 BGB. Eine Teilgebrauchsüberlassung liegt auch vor, wenn er Mitgewahrsam ausübt, etwa, indem er ein Zimmer für sich belegt, persönliche Gegenstände in der Wohnung lässt oder im Besitz von Schlüsseln ist. Auf einen gemeinsamen Hausstand kommt es nicht an (LG Berlin 30.1.23, 64 S 204/22, Abruf-Nr. 236549 ). |