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  • · Nachricht · Wohnraummiete

    Betriebssichere Elektroanlage ist Mindeststandard des Wohnens

    Eine nicht betriebssichere Elektroinstallation stellt stets einen Mangel dar. Sie kann auch bei langjährigem Mietverhältnis nicht als vertragsgemäßer Substandard vereinbart werden. Der Vermieter muss die Betriebssicherheit auf eigene Kosten herstellen, selbst wenn dies eine technische Verbesserung gegenüber dem Zustand bei Mietbeginn erfordert (AG Pankow 25.11.25, 101 C 69/24, Abruf-Nr. 252552 ).

     

    Die Mieterin bewohnt die Wohnung seit 1998. Im Zuge umfangreicher Bau- und Modernisierungsmaßnahmen stellte sich heraus, dass die Elektroinstallation nicht mehr betriebssicher war. Die Mieterin verlangte Instandsetzung sowie Mietminderung. Die Vermieterin berief sich darauf, der Zustand sei vertragsgemäß übernommen worden und eine Instandsetzung führe zu einer unzulässigen Standardverbesserung mit Kostenbeteiligung der Mieterin.

     

    Dem folgte das AG nicht. Zwar könnten Mietvertragsparteien grundsätzlich einen bei Vertragsschluss vorhandenen Substandard vereinbaren. Dies gelte jedoch nur, solange der Kernzweck des Mietvertrags – das sichere Wohnen – nicht gefährdet werde. Die Betriebssicherheit der Elektroanlage sei hierfür essenziell. Eine Kostenbeteiligung der Mieterin scheide aus, auch wenn die Mangelbeseitigung zwangsläufig zu einer Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Zustand führe (§ 535 Abs. 1 S. 2, § 536 Abs. 1 S. 2 BGB).