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  • · Nachricht · Wohnraummiete

    Balkonkraftwerk: Vermieter muss unzumutbare Montage nicht gestatten

    Der Anspruch auf Gestattung eines Steckersolargeräts nach § 554 Abs. 1 BGB erfasst nicht jede vom Mieter gewünschte Ausführung. Sicherheitsrisiken, die sich aus Größe, Montage und örtlicher Lage ergeben, können die konkrete Maßnahme für den Vermieter unzumutbar machen (AG Dresden 18.5.26, 143 C 1125/25, Abruf-Nr. 255609 ).

     

    Der Mieter verlangte die Gestattung eines Steckersolargeräts („Balkonkraftwerk“) mit zwei Solarmodulen an dem Balkon seiner Erdgeschosswohnung. Das von ihm angeschaffte Modul war 1,134 m hoch. Die Balkonbrüstung maß 1,04 m, die Gesamthöhe des Balkons 1,14 m. Nach der vorgesehenen Montage sollte zwischen Balkon und Modul ein etwa 4 cm breiter Spalt verbleiben. Unmittelbar vor dem Balkon verläuft ein Grundstücksweg. Die Vermieterin verweigerte die Zustimmung.

     

    Die Klage des Mieters war erfolglos. Nach § 554 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Mieter zwar grundsätzlich die Erlaubnis für bauliche Veränderungen verlangen, die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Der Anspruch besteht jedoch nach § 554 Abs. 1 S. 2 BGB nicht, wenn die konkrete Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Mieterinteressen nicht zugemutet werden kann.

     

    Das AG sah diese Grenze als überschritten an. Das Modul hätte aufgrund seiner Abmessungen über die Brüstung hinausgeragt und zugleich in den von außen zugänglichen Bereich unterhalb des Balkons gereicht. Die Maßnahme betraf daher nicht nur die Nutzung der dem Mieter überlassenen Balkonfläche, sondern auch die äußere Gebäudegestaltung sowie einen Bereich, für dessen Verkehrssicherheit die Vermieterin verantwortlich ist. Diese hatte auch nachvollziehbar dargelegt, dass insbesondere Kinder vom unmittelbar vorbeiführenden Weg aus in den Spalt greifen, sich darin verhaken oder durch Zug auf Modul und Halterung die Befestigung belasten könnten.

     

    Die gesetzliche Privilegierung rechtfertige daher nicht die beantragte Ausführung. Dem Mieter bliebe es unbenommen, eine andere, risikofreiere Ausführung zu beantragen, so das AG.

     

    Beachten Sie — § 554 Abs. 1 S. 2 BGB betrifft die Zumutbarkeit der konkret beantragten Ausführung, nicht das grundsätzliche Recht auf ein Balkonkraftwerk. Sicherheits- und Gestaltungsbedenken muss der Vermieter anhand von Maßen, Montageart sowie der Zugänglichkeit für Dritte konkret darlegen. Eine pauschale Ablehnung oder der bloße Verweis auf ein einheitliches Erscheinungsbild genügt nicht.

     

    Umgekehrt kann der Mieter nicht ohne Weiteres die Gestattung eines bereits angeschafften Modells verlangen.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2026 | Seite 181 | ID 50934639