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  • · Nachricht · Wohnnraummiete

    Mieter darf Freifläche vor der Mietwohnung nicht einzäunen

    | Der Mieter hat nach § 536b BGB keinen Anspruch auf Minderung oder Instandsetzung, wenn er den Mangel positiv kannte. Irrt er sich über die Tragweite der Auswirkungen ihm bekannter Umstände, ist dies einer Kenntnis gleichzusetzen (AG Frankfurt 30.11.22, 33 C 2205/22, Abruf-Nr. 236551 ). |

     

    Die Mietparteien stritten über die Zulässigkeit von Sichtschutzmaßnahmen. Die Wohnung liegt in einem Neubau und weist zwei Freiflächen aus. Die hintere Fläche ist als Terrasse ausgebaut und Bestandteil der vermieteten Wohnung. Die vordere Freifläche liegt direkt neben dem Haupteingang des Objekts, der über einen an der Wohnung gelegenen Zufahrtsweg erschlossen wird. Die Freifläche selbst ist mit Kies bedeckt und mit Sträuchern umpflanzt.

     

    Der Mieter fragte beim Vermieter an, ob er auch den vorderen Bereich mitbenutzen dürfe. Das lehnte der Vermieter ab. Der nachgeschobene Hinweis des Mieters, durch die Freifläche würde er in seiner Privatsphäre gestört, führte zu dem Hinweis des Vermieters, dass die Freifläche nicht zur Mietsache gehöre und der Mieter die inzwischen von ihm um die Freifläche herum aufgestellten Holzpfosten wieder zu beseitigen habe. Daraufhin forderte der Mieter ihn zur Mängelbeseitigung auf und machte eine 15-prozentige Mietminderung geltend. Begründung: Fremde Personen würden nahezu täglich die Freifläche betreten und dabei in die Mietwohnung schauen bzw. Müll auf die Fläche werfen. Zudem sei die Wohnung die Einzige in der Liegenschaft, die durch solche Störungen beeinträchtigt sei. Da diese Situation für den Mieter unzumutbar sei, habe er einen Anspruch auf Errichtung eines Sichtschutzzauns.