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  • 14.01.2019 · Nachricht · WEG

    Keine konkludente Zustimmung zur Schaffung einer Außentreppe

    | Eine bauliche Veränderung bedarf der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, deren Rechte über das Maß des § 14 Nr. 1 WEG hinausgehend betroffen sind. Die Betroffenheit beurteilt sich anhand eines objektiven Maßstabes, nämlich danach, ob sich ein neutraler Wohnungseigentümer in vergleichbarer Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen darf (AG Kassel 15.11.18, 800 C 3071/18, Abruf-Nr. 206536 ; vgl. BGH 20.7.18, V ZR 56/17). |