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  • 20.08.2021 · Nachricht · Vorenthaltung der Mietsache

    Vermieter kann „Marktmiete“ als Nutzungsentschädigung verlangen

    Bei einer Vorenthaltung der Mietsache durch den Mieter kann der Vermieter eine Nutzungsentschädigung in Höhe derjenigen Miete verlangen, die bei einer Neuvermietung erzielt werden kann (AG Brandenburg 16.6.21, 31 C 51/20, Abruf-Nr. 223485 ).