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  • · Vertragsgemäße Nutzung

    Wo dürfen Fahrräder abgestellt werden?

    Bild: © Olga - stock.adobe.com

    von Assessor jur. Harald Büring, Düsseldorf

    | In Mehrfamilienhäusern kommt es oft vor, dass Mieter ihre Fahrräder im Keller, im Treppenhaus, auf dem Hof oder in ihrer Wohnung abstellen. Daran nehmen andere Mieter Anstoß, wenn das Fahrrad im Weg steht oder sie Schäden an der Hauswand befürchten. Wie sieht hier die rechtliche Situation aus? |

    1. Allgemeines

    Das Abstellen des Fahrrads durch den Mieter stellt u. U. eine vertragswidrige Nutzung der Mietsache nach § 540 BGB dar. Zur Mietsache gehören neben der Wohnung auch die zugehörigen Gemeinschaftsflächen, wie das Treppenhaus oder der Hof.

    2. Keine Grundsatzentscheidung des BGH

    Bislang gibt es hierzu noch keine Grundsatzentscheidung des BGH. Er hat bisher lediglich zu der Frage Stellung bezogen, inwieweit Mieter einen Rollstuhl oder einen Kinderwagen im Treppenhaus abstellen dürfen. Hierzu hat der BGH klargestellt, dass ein Mieter normalerweise einen Rollstuhl oder Kinderwagen im Treppenhaus abstellen darf, wenn er darauf angewiesen ist und die Größe des Treppenhauses das Abstellen zulässt (10.11.06, V ZR 46/06, WuM 07, 29). Ob dieser Grundsatz auf Fahrräder übertragbar ist, ist zweifelhaft.