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  • · Fachbeitrag · Vertragsgemäße Nutzung

    Streitträchtig: Rollatoren und Rollstühle im Hausflur

    von Assessor jur. Harald Büring, Düsseldorf

    | In vielen Mehrfamilienhäusern leben Mieter, die aufgrund einer körperlichen Behinderung auf einen Rollator bzw. Rollstuhl angewiesen sind. Wenn sie in einem höheren Stockwerk wohnen und das Gebäude über keinen geeigneten Fahrstuhl verfügt, können sie ihr Fortbewegungsmittel nicht mit in die Wohnung nehmen und lassen es oft im Treppenhaus stehen. Doch für die übrigen Mieter kann das zum Problem werden, wenn das Treppenhaus eng ist und es über keinen brauchbaren Abstellplatz verfügt. |

    1. Allgemeines

    Gebrechliche Mieter dürfen ihren Rollator oder Rollstuhl im Treppenhaus abstellen, wenn dies als vertragsgemäße Nutzung der Mietsache gilt. Zur Mietsache gehört nämlich neben der Wohnung auch das Treppenhaus. Allerdings ist dieses zur gemeinsamen Nutzung vorgesehen. Folglich stellt sich die Frage, inwieweit der Mieter auf Interessen der Nachbarn Rücksicht nehmen muss bzw. diese eine Beeinträchtigung ihrer Fortbewegungsfreiheit hinnehmen müssen. Denn grundsätzlich darf ein Mieter nicht einfach seine Gegenstände im Treppenhaus abstellen. Gibt es dafür jedoch einen hinreichenden Grund, kommt unter Umständen eine Ausnahme in Betracht. In Bezug auf Rollatoren und Rollstühle ist zu bedenken, dass nach Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf.

    2. Grundsatzentscheidung des BGH

    Der BGH hatte in einem Fall ‒ in dem es eigentlich darum ging, ob eine Firma Telefonbücher im Eingangsbereich eines Treppenhauses ablegen darf ‒ ausgeführt, dass ein Mieter einen Rollstuhl im Treppenhaus abstellen darf. Dies setzt aber voraus, dass er darauf angewiesen ist und die Größe des Treppenhauses das erlaubt (10.11.06, V ZR 46/06, Abruf-Nr. 063658). Auch wenn es sich hierbei um ein obiter dictum handelt, ist diese Einschätzung von Belang. Denn sie besagt, dass der Vermieter dies nicht ohne Weiteres nach § 1004 BGB untersagen darf. Allerdings geht der BGH hier nicht konkreter auf die einzelnen Voraussetzungen ein, weil dies in dieser Entscheidung nicht relevant war. Ebenso ist offen, inwieweit der Vermieter dies etwa durch individuelle Vereinbarung oder eine AGB-Klausel untersagen darf (BGH, a. a. O.).