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  • · Fachbeitrag · Verkehrssicherungspflicht

    Vermieter muss Trinkwasser auch in Ein- und Zweifamilienhäusern auf Legionellen untersuchen

    • 1. Zur Pflicht des Wohnraumvermieters, das über die Wasserversorgungsanlage des Wohnhauses an die Mieter abgegebene Trinkwasser auf das Vorhandensein von Legionellen zu untersuchen.
    • 2. Die Frage, ob eine Legionelleninfektion des Wohnraummieters durch kontaminiertes Wasser in der Mietwohnung erfolgt ist, betrifft die haftungsbegründende Kausalität und bedarf daher des Vollbeweises (§ 286 Abs. 1 ZPO).

    (BGH 6.5.15, VIII ZR 161/14, Abruf-Nr. 144455)

     

    Sachverhalt

    Die Beklagte ist Eigentümerin und Vermieterin der vom verstorbenen Vater der Klägerin zuletzt bewohnten Wohnung. Dieser wurde am 28.11.08 mit einer akuten Legionellen-Pneumonie stationär aufgenommen. Zuvor hatte er am 6.11.08 an einer Gründungsfeier teilgenommen und war zudem beim Koronarsport aktiv. Bei einer Untersuchung des Trinkwassers in Wohnung und Keller des Mietshauses wurde am 8.12.08 eine teilweise stark erhöhte Legionellen-Konzentration mit dem Erreger „legionella pneumophila“ festgestellt. Die Warmwasseraufbereitungsanlage war überdimensioniert, seit acht Jahren nicht gewartet und die zur Verhinderung eines Legionellenwachstums erforderliche Temperatur wurde teilweise nicht erreicht. Die Klägerin führt die Erkrankung ihres Vaters darauf zurück, dass es die Beklagte schuldhaft versäumt hat, das Trinkwasser regelmäßig zu kontrollieren. Die Klage aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld scheitert in den Instanzen. Die Revision hat Erfolg.

    Entscheidungsgründe

    Nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachvortrag entsprach die Warmwasseraufbereitungsanlage nicht den Erfordernissen der Trinkwasserverordnung (TrinkwV).

     

    Pflichtverletzung

    Eine - von den Vorinstanzen unterstellte - Pflichtverletzung der Beklagten liegt vor. Sie kommt unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auch für die Zeit vor Inkrafttreten der in § 14 Abs. 3 TrinkwV ab 1.11.11 gesetzlich geregelten Pflicht des Vermieters zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen in Betracht.

     

    Beweiswürdigung

    Noch zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es bezüglich der Infektion des Vaters durch kontaminiertes Wasser in der Mietwohnung des Vollbeweises (§ 286 ZPO) bedarf. Grund: Insoweit geht es um die haftungsbegründende Kausalität, für die - anders als für die haftungsausfüllende Kausalität - die Beweiserleichterung des § 287 ZPO nicht gilt.

     

    Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme ohne Bindung an Beweisregeln nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. § 286 ZPO setzt keine von allen Zweifeln freie Überzeugung voraus. Der Richter darf und muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (Urteil Rn. 11).

     

    Das Berufungsgericht hat die Kausalität angezweifelt, weil der Vater der Klägerin am 6.11.08 an der Gründungsfeier der Deutsch-Französischen Gesellschaft teilgenommen und Koronarsport betrieben hat. Dabei hat es die aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ersichtlichen und weiteren für die Beweiswürdigung wichtigen Umstände nicht genügend beachtet. Diese Umstände hat das Berufungsgericht nicht gewürdigt:

     

    • Aus dem Gutachten ergibt sich, dass es sich bei der Legionellose um eine schwere Lungenentzündung handelt. Diese wird dadurch übertragen, dass Erreger mit kontaminiertem aerolisiertem Wasser in die Lunge gelangen, also insbesondere beim Duschen. Die Inkubationszeit beträgt zwei bis zehn Tage. Das heißt: Der laut Gutachten schon am 21.11.08 erkrankte Vater der Klägerin muss sich höchstwahrscheinlich in der Zeit zwischen dem 11. und 19.11.08 - also zeitlich nach der Gründungsfeier - angesteckt haben.

     

    • Von weiteren örtlichen Legionellenausbrüchen in 11/08 ist nichts bekannt geworden. Dieser Umstand ist für die Beweiswürdigung von Bedeutung. Grund: Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass zu diesem Zeitpunkt bei einer Vielzahl öffentlich zugänglicher Orte, an denen sich der Vater der Klägerin in der Inkubationszeit - theoretisch - aufgehalten haben könnte (Hotelzimmer, Duschraum im Sportverein etc.) das Trinkwasser ebenso mit Legionellen kontaminiert gewesen war, wie sie - in erheblichem Umfang - in der Wasserversorgungsanlage des Mietshauses festgestellt wurden.

     

    • Zudem ist hier ein spezieller Erregertyp aufgetreten, der sowohl beim Vater der Klägerin anlässlich dessen stationärer Aufnahme in das Krankenhaus als auch in der Wasserversorgungsanlage seiner Wohnung festgestellt wurde. Auch dies legt nahe, dass der Vater der Klägerin sich die Legionelleninfektion in seiner Wohnung zugezogen hat.

    Praxishinweis

    Nach § 4 Abs. 1 S. 1 TrinkwV (i.d.F. vom 2.8.13) muss Trinkwasser so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist.

     

    Überwachungspflicht nach § 14 TrinkwV

    Zur Sicherung dieser Qualitätsanforderungen treffen den Unternehmer und den sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage, die Duschen oder andere Einrichtungen enthält, in der es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt, die Untersuchungspflichten des § 14 TrinkwV.

     

    Seit dem 1.11.11 ist gemäß § 14 Abs. 3 TrinkwV geregelt, dass nur Großanlagen im Sinne der allgemein anerkannten Regeln der Technik (hier: DVGW-Arbeitsblatt W 551) in die Überwachung einbezogen werden (BR-Drs. 530/10 S. 16). Als solche gelten gemäß § 3 Nr. 12a und b TrinkwV Warmwasserinstallationen mit mehr als 400 Liter Speichervolumen und/oder Warmwasserleitungen mit mehr als drei Liter Inhalt zwischen dem Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle Einbezogen in die Untersuchungspflicht ist der gewerbliche Bereich. Hierzu zählt gemäß § 3 Nr. 2e TrinkwV nunmehr ausdrücklich auch die Vermietung.

     

    Allgemeine Überwachungspflicht

    Der BGH stellt klar, dass dem Mieter vertragliche und deliktische Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld zustehen können, wenn er eine Legionelleninfektion erleidet, die durch eine Pflichtverletzung des Vermieters bei der Trinkwasserversorgung des Wohnhauses verursacht worden ist.

     

    Die Entscheidung betrifft einen Zeitraum, der noch nicht von der zum 1.11.11 in Kraft getretenen Änderungsverordnung erfasst wird. Hieraus lässt sich ableiten, dass der BGH neben den Regeln der TrinkwV eine allgemeine Überwachungspflicht des Vermieters annimmt (Pfeifer, jurisPR-MietR 13/2015 Anm. 1).

     

    Beachten Sie | Das ist wichtig für Ein- und Zweifamilienhäuser, die nach den im DVGW-Arbeitsblatt W 551 dokumentierten „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ als Kleinanlagen anzusehen sind und damit nicht der Untersuchungspflicht nach § 14 Abs. 3 TrinkwV unterliegen (Mediger NZM 12, 670).

     

    Ausbrüche von Legionellose (Legionärskrankheit) sind immer möglich, wenn eine Wasserversorgungsanlage oder Trinkwasserinstallation pathogene Legionellen als Aerosol freisetzt und diese von einer größeren Zahl von Personen genutzt werden. Insbesondere beim Duschen können Erreger, die sich in aerolisiertem Wasser befinden, eingeatmet werden und - wie hier festgestellt - eine schwere Lungenentzündung verursachen. Angesichts der kurzen Inkubationszeit wird angenommen, dass der Nachweis einer spezifischen Infektionsquelle im Einzelfall nur sehr selten möglich ist (BT-Drucksache 18, 4572 S. 3).

     

    Wegen dieser Einschätzung liegt sowohl für die Verteidigungsstrategie des Vermieters als auch - wie hier - für das Gericht die Versuchung nahe, den Beweis mit dem beliebigen Argument als nicht geführt anzusehen, der Mieter könne das aerolisierte Wasser auch an einem anderen Ort aufgenommen haben. Mit dieser Begründung verstößt das Gericht gegen das Beweismaß des § 286 ZPO. Liegen aussagekräftige Indizien dafür vor, dass die Legionärskrankheit (nur) durch die Wasserversorgungsanlage des Hauses verursacht worden sein kann, darf der Beweis nicht nur aufgrund fernliegender, theoretischer Zweifel als nicht erbracht angesehen werden.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2015 | Seite 173 | ID 43509146