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  • · Fachbeitrag · Schönheitsreparaturen

    „Weißklausel“ ist auch bei Übernahme einer in „Weiß“ renovierten Wohnung unwirksam

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    Auch wenn der Mieter die Wohnung bei Mietbeginn mit einem neuen weißen Anstrich übernommen hat, benachteiligt ihn eine Farbwahlklausel nur dann nicht unangemessen, wenn sie ausschließlich für den Zeitpunkt der Rückgabe Geltung beansprucht und dem Mieter noch einen gewissen Spielraum lässt (BGH 22.2.12, VIII ZR 205/11, Abruf-Nr. 120966).

    Sachverhalt

    Die Schönheitsreparaturklausel lautet: „Die Arbeiten müssen in fachmännischer Qualitätsarbeit - handwerksgerecht - ausgeführt werden. Der Mieter darf ohne Zustimmung des Vermieters bei der Ausführung der Schönheitsreparaturen bei Vertragsende nicht von der ursprünglichen Ausführungsart abweichen. Das Holzwerk darf nur weiß gestrichen werden, Naturholz nur transparent oder lasiert. Heizkörper und Heizrohre sind weiß zu streichen. Der Anstrich an Decken und Wänden hat in weiß, waschfest nach TAKT, zu erfolgen. Die Verwendung anderer Farben bedarf der Genehmigung des Vermieters, ebenso die Anbringung besonderer Wanddekorationen und schwerer Tapeten.“ Die Klägerin führte am Mietende Schönheitsreparaturen an den Decken und Wänden der Wohnräume durch. Im Hinblick auf eine vereinbarte Quotenabgeltungsklausel zog der Beklagte anteilige Kosten der Schönheitsreparaturen für Heizkörper, Innentüren, Keller und Loggiaboden von der Kaution ab. Die Klage auf deren ungekürzte Auszahlung und Wertersatz für ausgeführte Schönheitsreparaturen war in den Instanzen erfolglos. Der BGH entscheidet zugunsten der Mieterin.

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Die Besonderheit des Streitfalls besteht darin, dass der Mieter eine in „Weiß“ neu renovierte Wohnung übernommen hat. Der BGH stellt klar, dass dieser Umstand bei der Wirksamkeitskontrolle einer Farbwahlklausel keine Rolle spielt.