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  • · Fachbeitrag · Schlüsselrückgabe

    Übergabe des Schlüssels an die Post muss der Mieter beweisen

    | Die Verpflichtung zur Rückgabe der Schlüssel für vermietete Räume ist grundsätzlich am Wohnsitz bzw. Geschäftssitz des Vermieters zu erfüllen. |

     

    Der Mieter trägt die Beweislast dafür, dass der Schlüssel beim Vermieter auch tatsächlich angekommen und insofern Erfüllung eingetreten ist. Hat er ihn per Post übersandt und ist die Postsendung zwar angekommen, aber der Schlüssel verloren gegangen, muss der Mieter beweisen, dass der streitige Schlüssel tatsächlich in die Obhut des Postunternehmens gelangt ist (AG Brandenburg 1.9.14, 31 C 32/14, Abruf-Nr. 142710).

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2014 | Seite 163 | ID 42942589