· Rechtsmittel
Beschwer des Mieters bei Abweisung einer Klage auf Belegeinsicht

von VRinLG Astrid Siegmund, Berlin
Es ist allgemein üblich, dass in Wohnraummietverträgen vereinbart wird, dass der Mieter Betriebskosten trägt (§ 556 Abs. 1 S. 1 BGB) und darauf Vorauszahlungen leistet (§ 556 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB), über die der Vermieter jährlich abrechnen muss (§ 556 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 BGB). Die vom Vermieter zu erteilende Abrechnung erstreckt sich auf die Vorlage von Belegen, soweit sie erteilt zu werden pflegen (§ 259 Abs. 1 BGB). Die Belegeinsicht soll dem Mieter nicht nur das sachgerechte Prüfen der Abrechnung ermöglichen, sondern (u. a.) auch das Durchsetzen von Hauptansprüchen vorbereiten. Der BGH hat sich nun mit der Bemessung der Rechtsmittelbeschwer der erfolglosen Klage eines Mieters auf Belegeinsicht befasst. Die formale „Hürde“ ist inzwischen mit der Anhebung der Wertgrenze von 600 EUR auf 1.000 EUR höher gelegt worden.
Sachverhalt
Der Kläger war Mieter einer Wohnung der Beklagten. 2019 leistete er an diese Betriebskostenvorauszahlungen i. H. v. insgesamt 1.440 EUR. Die für 2019 erstellte Betriebskostenabrechnung vom 11.12.20 wies einen Nachzahlungsbetrag zugunsten der Beklagten i. H. v. 1.382,63 EUR aus, den die Beklagte in der Folgezeit jedoch gegenüber dem Kläger nicht weiterverfolgte. Mit der im Jahr 2024 erhobenen Klage hat der Kläger die Beklagte auf Einsicht in die der vorbezeichneten Abrechnung zugrunde liegenden Originalbelege sowie auf Auskunft über verschiedene, in dieser Abrechnung enthaltene Kostenpositionen in Anspruch genommen. Das AG hat die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abgewiesen, das LG die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Auch die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der BGH hat entschieden (18.8.26, VIII ZB 82/25, Abruf-Nr. 255791): Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschluss des LG keine Verfahrensgrundrechte des Klägers verletzt, vor allem nicht das Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz und auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. § 574 Abs. 2 ZPO). Das LG hat den Wert des Beschwerdegegenstands nach Abweisung der auf Auskunft und Belegeinsicht gerichteten Klage mit 360 EUR zutreffend bemessen.
Beachten Sie — Die Rechtsmittelbeschwer nach Abweisung einer Auskunftsklage richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft, § 3 ZPO (st. Rspr.; vgl. nur BGH 14.10.15, IV ZB 21/15; 5.2.19, II ZR 98/18). Der Anspruch auf Auskunft bezieht seinen wirtschaftlichen Wert typischerweise daraus, dass mit ihm die Durchsetzung eines Hauptanspruchs vorbereitet werden soll. Der wirtschaftliche Zweck des Auskunftsverlangens besteht im Allgemeinen darin, eine der Grundlagen zu schaffen, die für einen Anspruch auf die Hauptleistung erforderlich sind. Aufgrund der engen Verknüpfung zwischen Auskunfts- und Hauptanspruch ist es angebracht, den Wert des Auskunftsanspruchs mit einem Bruchteil des Hauptanspruchs festzusetzen (st. Rspr.; BGH 24.11.94, Großer Senat für Zivilsachen, GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 89; 19.4.18, IX ZB 62/17, NJW-RR 18, 1265; 26.11.20, V ZR 87/20).
Da die Auskunft die Geltendmachung des Hauptanspruchs nur vorbereiten soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs i. d. R. einen Bruchteil, nämlich ein Zehntel bis ein Viertel des Hauptanspruchs, und ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchstellers von den zur Begründung des Hauptanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (BGH 12.10.11, XII ZB 127/11, NJW-RR 12, 130).
Der Berufungskläger muss den Wert des Beschwerdegegenstands nach § 511 Abs. 3, 2 Nr. 1 ZPO glaubhaft machen. Geschieht dies nicht, darf das Berufungsgericht die Berufung allerdings nicht allein deshalb als unzulässig verwerfen.
Es muss den Wert bei seiner Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung vielmehr aufgrund eigener Lebenserfahrung und Sachkenntnis nach freiem Ermessen schätzen. Dabei ist – wie bei jeder Wertbestimmung nach pflichtgemäßem Ermessen – das Gebot der Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu beachten (BGH 10.10.23, VIII ZB 29/22).
Die Schätzung richtet sich nach objektiven Anhaltspunkten. Zu fragen ist anhand des Tatsachenvortrags des Klägers danach, welche Vorstellungen er sich von dem Wert des Hauptanspruchs gemacht hat (BGH 4.6.25, IV ZR 111/24, [zur Vorbereitung eines Leistungsanspruchs]). Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob ein solcher Anspruch nach den festgestellten Verhältnissen überhaupt oder nur in geringerer Höhe in Betracht kommt, mit der Folge, dass das Interesse des Rechtsmittelklägers dann unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten entsprechend geringer zu bewerten ist (BGH 12.10.11, XII ZB 127/11; 24.3.26, VI ZB 61/24, NJW-RR 26, 570).
Das LG hat der Schätzung der Beschwer des Klägers ein Viertel der von ihm für 2019 geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen zugrunde gelegt, mithin einen Betrag i. H. v. 360 EUR. Er wollte sich mit der Belegeinsicht als Teil der von der Beklagten geschuldeten Abrechnung (BGH 7.2.18, VIII ZR 189/17, NJW 18, 1599) und der Auskunft Kenntnis von den Tatsachen verschaffen, die aus seiner Sicht für die Geltendmachung eines etwaigen, sich bei ordnungsgemäßer Abrechnung über die von ihm geleisteten Vorauszahlungen ergebenden Guthabens erforderlich waren.
Beachten Sie — Das LG hat den Nachzahlungsbetrag aus der Nebenkostenabrechnung 2019 zurecht bei der Bemessung der Beschwer nicht zusätzlich berücksichtigt. Einem solchen Feststellungsanspruch und damit auch dem vorbereitenden Auskunftsanspruch kam ein wirtschaftlicher Wert nicht (mehr) zu.
MERKE — Wird ein Feststellungsanspruch im Wege der negativen Feststellungsklage geltend gemacht, bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstands grundsätzlich nach dem Wert des geleugneten Anspruchs (BGH 14.11.13, V ZR 28/13). Denn die negative Feststellungsklage stellt das Spiegelbild einer entsprechenden Leistungsklage dar. Das gilt allerdings nicht, wenn sich die beklagte Partei eines solchen Anspruchs gegen den Kläger nicht berühmt (zum Begriff des Berühmens im Allgemeinen: BGH 4.4.84, VIII ZR 129/83, BGHZ 91, 37, 41 f.), denn der Rechtsmittelführer wird durch die für ihn nachteilige Entscheidung über die negative Feststellungsklage nicht spürbar belastet (BGH 24.1.06, III ZR 120/06; 13.12.07, V ZR 64/07 [jeweils zur Beschwer des Beklagten bei der Verurteilung aufgrund einer negativen Feststellungsklage]). |
Im Streitfall hat die Beklagte den Nachzahlungsbetrag aus der Betriebskostenabrechnung vom 11.12.20 (unstreitig) nicht weiter geltend gemacht, sodass der Kläger – der selbst von einer Verjährung ausging – angesichts des Zeitablaufs bei Klageerhebung im Jahr 2024 nicht mehr befürchten musste, dass die Beklagte diese Forderung ihm gegenüber noch durchsetzen will. Ein wirtschaftliches Interesse des Klägers am Einholen der begehrten Auskunft und der Belegeinsicht zur Vorbereitung einer gegen die Beklagte gerichteten negativen Feststellungsklage bestand deshalb nach den Umständen des Einzelfalls nicht.
Der Annahme einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) steht bereits entgegen, dass das LG ihn vor Verwerfung der Berufung als unzulässig darauf hingewiesen hat, dass die Berufungsbeschwer von 600 EUR nicht überschritten sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich aufgrund einer Belegeinsicht allenfalls ein Guthaben in Höhe der geleisteten Vorauszahlungen ergeben könne, weil zwischen den Parteien unstreitig sei, dass die Beklagte die von dem Kläger bislang nicht entrichtete Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung 2019 nicht weiter geltend gemacht habe. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Der anwaltlich vertretene Kläger konnte dem Hinweis auch unmissverständlich entnehmen, dass das LG dem Wert der Beschwer allein die geleisteten Vorauszahlungen zugrunde legen wollte. Wollte er die Nachforderung berücksichtigt wissen, hätte er dazu Stellung nehmen können (und müssen).
Relevanz für die Praxis
Ansprüche auf Einsichtnahme in Betriebskostenabrechnungen zugrunde liegende Belege zur Vorbereitung von Leistungs- oder negativen Feststellungsklagen gehören zum „Kerngeschäft“. Bei der Bemessung der Rechtsmittelbeschwer zeigen sich immer wieder Unsicherheiten, wie allgemein bei Auskunftsansprüchen. Die Entscheidung „erfindet das Rad nicht neu“. Sie arbeitet die in der BGH-Rechtsprechung über Jahrzehnte entwickelten Entscheidungsgrundlagen und -kriterien heraus und strukturiert sie. Die Besonderheit des Einzelfalls – der nicht verfolgte, verjährte Nachzahlungsanspruch – verdeutlicht, dass die Frage nach dem wirtschaftlichen Zweck des Auskunfts-(Belegeinsichts-)Verlangens kein formaler Selbstzweck ist, es auf den konkreten Einzelfall ankommt.
Die Entscheidung betrifft nicht nur die Bemessung der Rechtsmittelbeschwer, sondern darüber hinaus auch die Berechnung des Gebührenstreitwerts, da – mangels Sonderbestimmung – § 48 Abs. 1 GKG in die ZPO führt, hier deren § 3.