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  • · Fachbeitrag · Ordnungsgemäßer Zustand (Teil 5)

    Ärger bei der Wohnungsrückgabe: Feuchtigkeit

    von Assessor jur. Harald Büring, Düsseldorf

    | Beim Auszug eines Mieters kommt es schnell zum Streit, wenn der Vermieter Feuchtigkeitsschäden an den Wänden beziehungsweise Schimmel entdeckt. Dies kommt häufig daher, weil Nässe von außen eindringt. Hier stellt sich die Frage, ob der Vermieter Schadenersatz verlangen darf, weil sich die Wohnung nicht im vertraglich vereinbarten Zustand befindet. |

    1. Anspruch auf Schadenersatz

    Der Vermieter hat einen Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 280 BGB, wenn der Mieter die Substanz der Mietsache durch eine schuldhafte Pflichtverletzung beschädigt hat. Dies hängt davon ab, wer für den Feuchtigkeitsschaden durch die eingedrungene Nässe verantwortlich ist.

    2. Faustformel der Rechtsprechung

    Die Haftung richtet sich nach ständiger Rechtsprechung danach, welcher Sphäre der Feuchtigkeitsschaden zuzurechnen ist (OLG Karlsruhe NJW 85, 142; BGH NZM 05, 17; 17.6.15, NJW 15, 3087; AG Brandenburg 24.2.17, 31 C 179/14). Soweit der Feuchtigkeitsschaden dem Gefahrenbereich des Vermieters zuzuordnen ist, trägt er dafür die Verantwortung und haftet. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Feuchtigkeit auf einen Baumangel zurückzuführen ist. Muss jedoch der Mieter den Feuchtigkeitsschaden aufgrund seines Verhaltens verantworten, z. B. weil er zu wenig gelüftet hat, gilt dies nicht (Pflichtverletzung des Mieters).