· Fachbeitrag · MK-Meinung
Mietpreisüberhöhung: Neuer Trend zur Verschärfung oder „Sturm im Wasserglas“?
von RA Dr. Hans Reinold Horst, Hannover/Solingen
Mietpreisüberhöhung und Mietwucher sind „zwei Paar Schuhe“. Doch eine Entscheidung des AG Berlin-Tiergarten lässt aufhorchen: Ist hier ein Trend entstanden, beide Begriffe zu vermischen? So sieht es unser Autor.
1. Mietpreisüberhöhung ist kein Mietwucher
Der Unterschied ist gravierend: Mietpreisüberhöhung stellt eine bußgeldpflichtige Ordnungswidrigkeit dar (§ 5 WiStG). Mietwucher ist eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe geahndet wird (§ 291 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB). Beide Tatbestände erfordern ein bewusstes Ausnutzen einer Zwangslage des Mieters.
- Bei Mietwucher ist das Ausnutzen einer persönlichen Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen erforderlich (§ 291 Abs. 1 S. 1 StGB).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses MK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 17,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig