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  • · Fachbeitrag · MK-Meinung

    Mietpreisüberhöhung: Neuer Trend zur Verschärfung oder „Sturm im Wasserglas“?

    von RA Dr. Hans Reinold Horst, Hannover/Solingen

    Mietpreisüberhöhung und Mietwucher sind „zwei Paar Schuhe“. Doch eine Entscheidung des AG Berlin-Tiergarten lässt aufhorchen: Ist hier ein Trend entstanden, beide Begriffe zu vermischen? So sieht es unser Autor.

     

    1. Mietpreisüberhöhung ist kein Mietwucher

    Der Unterschied ist gravierend: Mietpreisüberhöhung stellt eine bußgeldpflichtige Ordnungswidrigkeit dar (§ 5 WiStG). Mietwucher ist eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe geahndet wird (§ 291 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB). Beide Tatbestände erfordern ein bewusstes Ausnutzen einer Zwangslage des Mieters.

     

    • Bei Mietwucher ist das Ausnutzen einer persönlichen Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen erforderlich (§ 291 Abs. 1 S. 1 StGB).