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  • · Fachbeitrag · Mietvertrag

    Teilunwirksamkeit von Staffelmietverträgen

    | Vorsicht bei vorschneller Annahme der Unwirksamkeit von fehlerhaften Staffelmietverträgen. Oft sind diese nur zum Teil unwirksam. |

     

    Eine unter der Geltung des Miethöhegesetzes ohne zeitliche Begrenzung vereinbarte Staffelmiete ist nicht insgesamt, sondern nur insoweit unwirksam, als sie über die damals zulässige Höchstdauer von zehn Jahren hinausgeht (BGH MK 09, 55). Eine Staffelmietvereinbarung gemäß § 557a BGB, in der die Miete oder die Erhöhung für die ersten zehn Jahre in einem Geldbetrag und erst für die nachfolgenden Jahre in einem Prozentsatz ausgewiesen ist, ist ebenfalls nicht insgesamt unwirksam, sondern für die ersten zehn Jahre wirksam (BGH 15.2.12, VIII ZR 197/11, Abruf-Nr. 121062).

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 74 | ID 32858370