Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Mietvertrag

    Angabe des Umsatzsteuerbetrags verpflichtet nicht zur Option

    | Die Angabe des geschuldeten Umsatzsteuerbetrags in einem Mietvertrag dient lediglich dazu, dass der Vermieter, wenn er zur Umsatzsteuer optiert, den Umsatzsteuerbetrag auch vom Mieter verlangen kann. Er begründet keine Pflicht des Vermieters zur Option. |

     

    Tritt nach Veräußerung des Mietobjekts ein neuer Vermieter gemäß § 566 BGB in den Mietvertrag ein, ist er G- ohne eine ausdrückliche Regelung - selbst dann nicht verpflichtet, zur Umsatzsteuer zu optieren, wenn der vormalige Vermieter für die Umsatzsteuer optiert hatte (OLG München 13.3.12, 32 U 4761/11, Abruf-Nr. 123412).

     

    Er hat aber die nebenvertragliche Pflicht, den Mieter bei Eintritt in den Mietvertrag darauf hinzuweisen, dass er anders als sein Rechtsvorgänger nicht für die Umsatzsteuer optiert. Geleistete Umsatzsteuerbeträge kann der Mieter aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zurückverlangen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Zum fehlenden Optionsrecht eines gewerblichen Vermieters und den Auswirkungen auf die vereinbarte Umsatzsteuer, KG MK 12, 188, Abruf-Nr. 123116
    Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 200 | ID 36657140