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  • 20.05.2016 · Fachbeitrag · Mietsicherheit

    Kein Zugriffsrecht des Vermieters bei bestrittenen Forderungen

    | Der Vermieter darf sich in einem laufenden Mietverhältnis nur wegen solcher Forderungen aus der Mietsicherheit befriedigen, wegen derer der Mieter sich bereits in Verzug befindet. Ein Zugriff wegen bestrittener Forderungen ist nicht möglich (OLG Hamm 11.2.16, 18 U 42/15, Abruf-Nr. 185879 ). |