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  • · Nachricht · Mietprozess

    Härtefallwiderspruch rechtfertigt Klage auf künftige Räumung

    Ein Widerspruch des Mieters gegen eine Eigenbedarfskündigung nach § 574 BGB begründet regelmäßig die Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung und rechtfertigt eine Klage auf künftige Räumung nach § 259 ZPO (LG München I 30.6.26, 14 T 6053/26, Abruf-Nr. 255611 ).

     

    Die Vermieter kündigten das Mietverhältnis wegen Eigenbedarf ihres am Ort der Mietwohnung berufstätigen Enkels zunächst zum 31.3.26 und nach ergänzenden Angaben erneut zum 30.4.26. Die Mieter erhoben Härtefallwiderspruch. Sie verwiesen auf ihre zwei minderjährigen Kinder, das laufende Schuljahr sowie die angespannte Wohnraumsituation in München. Angemessener Ersatzwohnraum sei innerhalb der Kündigungsfrist realistisch nicht zu finden. Sie baten deshalb um eine Fortsetzung des Mietverhältnisses, hilfsweise um einen Aufschub bis zum 31.7.26. Ein Angebot der Vermieter auf Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags zu diesem Termin lehnten sie ab.

     

    Die Vermieter klagten auf künftige Räumung und Herausgabe der Mietwohnung nach § 259 ZPO. Die Mieter beriefen sich auf eine rechtswidrige Vorratskündigung und beantragten vorsorglich eine Räumungsfrist von „mindestens zwölf Monaten ab Urteilsverkündung“. Während des Rechtsstreits gaben sie die Wohnung geräumt heraus. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Das AG hob die Kosten gegeneinander auf.