· Nachricht · Wohnraummiete
Zweitwohnungsnutzung genügt für Eigenbedarf
Die Nutzung einer Mietwohnung als Zweitwohnung für regelmäßige Aufenthalte, insbesondere zur Pflege familiärer Kontakte oder zur Teilnahme am kulturellen Leben, begründet Eigenbedarf i. S. d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Das Begründungserfordernis des § 573 Abs. 3 S. 1 BGB ist gewahrt, wenn der Eigenbedarf in der Kündigungserklärung dem Grunde nach angelegt ist. Eine spätere Konkretisierung stellt keinen unzulässigen Auswechselungsgrund dar (LG Hamburg 10.6.25, 311 S 4/25, Abruf-Nr. 252551 ).
Die Vermieter kündigten eine in Hamburg gelegene Wohnung mit Schreiben vom 23.1.23 wegen Eigenbedarf zum 31.10.23. Sie wollten die Wohnung künftig als Zweitwohnung nutzen, um bei regelmäßigen Aufenthalten in Hamburg – vor allem für Familienbesuche sowie für Theater- und Opernbesuche – dort zu übernachten. Der Mieter widersprach der Kündigung nach § 574 BGB und berief sich auf gesundheitliche Gründe sowie darauf, keinen angemessenen Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen zu finden. Das AG gab der Räumungsklage statt.
Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Dem Mieter wird lediglich eine Räumungsfrist bis zum 31.7.25 gewährt. Die Eigenbedarfskündigung ist wirksam und begründet einen durchsetzbaren Räumungsanspruch (§ 546 Abs. 1 BGB). Die beabsichtigte Nutzung der Wohnung als Zweitwohnung erfüllt die Voraussetzungen des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenn der Vermieter sie bei regelmäßigen Aufenthalten – etwa für Familienbesuche oder kulturelle Aktivitäten – als Schlafstätte nutzt.
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