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  • · Nachricht · Mietnebenkosten

    Umlagefähigkeit von Kosten für Sicherheitsdienst

    | Kosten für einen Wach- und Sicherheitsdienst sind keine umlagefähigen Nebenkosten, wenn der Dienst hauptsächlich Tätigkeiten entfaltet, die auf die öffentlich zugänglichen Flächen einer Wohnanlage entfallen (LG München I 17.4.19, 14 S 15269/18, Abruf-Nr. 213589 ). |

     

    Im zu entscheidenden Berufungsverfahren stritten die Parteien über die Umlagefähigkeit der Kosten für einen 24-Stunden-Wach- und Sicherheitsdienst, der überwiegend zum Schutz der parkähnlichen, für die Nutzung der Öffentlichkeit gewidmete Wohnanlage tätig wurde. Diesen Kosten fehlte es nach Auffassung des LG an dem nötigen Bezug zur Mietsache, auch wenn einzelne Tätigkeiten (wie Treppenhauskontrolle) den Mietern zugutekamen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Vgl. BGH 10.2.16, VIII ZR 33/15, wonach schon das Merkmal des „bestimmungsgemäßen Gebrauchs“ und damit auch die Umlagefähigkeit entfällt, wenn der Vermieter die zu kontrollierenden Flächen für die Nutzung der Öffentlichkeit gewidmet hat.
    Quelle: Ausgabe 02 / 2020 | Seite 19 | ID 46311460