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  • · Nachricht · Mieterhöhung

    Fehlen einer separaten Dusche bedeutet nicht fehlende Duschmöglichkeit

    | Aus der Systematik im Mietspiegel zum weiteren Negativ-Merkmal „Bad ohne separate Dusche (...)“ ergibt sich, dass das Fehlen einer separaten Dusche nicht mit einer fehlenden Duschmöglichkeit gleichgesetzt werden kann (AG Berlin-Mitte 10.2.22, 21 C 280/20, Abruf-Nr. 232135 ). |

     

    Der Mieter widersprach einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete nach dem Berliner Mietspiegel 2019. Er behauptete, das Badezimmer verfüge über keine Duschmöglichkeit. In der Badewanne der Wohnung waren eine Haltestange und ein Brausekopf montiert. Der Vermieter erhob Klage. Das AG gab ihm Recht. Das wohnwertmindernde Merkmal „keine Duschmöglichkeit“ sei nicht erfüllt. Der Mieter mache zwar geltend, ohne Duschwand oder eine vergleichbare Ausstattung nur im Sitzen duschen zu können. Das Duschen sei aber auf diese Weise möglich (vgl. LG Berlin 10.6.20, 65 S 55/20).

     

    Beachten Sie | Es genügt, dass der Vermieter eine Badewanne mit Duscharmatur zur Verfügung stellt; zusätzliche Duschwand oder Spritzschutz sind nicht erforderlich (LG Berlin 27.8.18, 64 S 71/18; 28.5.21, 65 S 247/20). Die gegenteilige Ansicht des AG Köpenick (17.3.15, 3 C 267/14) dürfte damit überholt sein.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2022 | Seite 221 | ID 48723919