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  • · Nachricht · Mangelbeseitigung

    Besichtigung, Beseitigung und Abnahme nach Mängelanzeige

    | Nach einer Mängelanzeige des Mieters ist der Vermieter verpflichtet, dem Mangel nachzugehen. Daher ist er berechtigt, den Mangel zu besichtigen und nach Beseitigung des Mangels durch einen Handwerker die durchgeführten Arbeiten als solche abzunehmen. Das gilt auch, wenn der Mieter im Wege der Ersatzvornahme den Mangel selbst beseitigt, vor allem, wenn der Mieter die Kosten hierfür mit der Miete verrechnet oder dem Vermieter in Rechnung stellt (AG Hamburg 2.9.20, 49 C 173/20, Abruf-Nr. 218141 ). |

     

    Die Abnahme solcher Arbeiten ist notwendiger Bestandteil der Instandhaltungsverpflichtung und der damit einhergehenden Duldungspflicht des Mieters. Der Vermieter kann auch fachkundige Personen hinzuziehen. Im Einzelfall können schwerwiegende und in besonderer Weise herabwürdigende Beleidigungen dazu führen, dass bestimmte Rechte ‒ wie hier die Besichtigung/Abnahme durch den Vermieter ‒ nicht in Gegenwart des die Beleidigung Äußernden wahrzunehmen sind. Nach Ansicht des AG Hamburg rechtfertigten aber hier die ‒ streitigen ‒ Äußerungen des vom Vermieter hinzugezogenen Architekten nicht, dass der Mieter die Besichtigung verweigerte.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2020 | Seite 194 | ID 46892588