Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Mangel der Mietsache

    Wer Beseitigung der Mängel verweigert, darf nicht mehr mindern

    | Weigert sich der Mieter, Mängeln durch den Vermieter, dessen Mitarbeiter oder von diesem beauftragte Handwerker zu dulden, hat das weitreichende Folgen, stellte jetzt der BGH fest. |

     

    Der Mieter ist ab diesem Zeitpunkt wegen der Mängel zu keiner weiteren Minderung berechtigt.

     

    • Von Mieten, die ab diesem Zeitpunkt fälligen werden ist kein Einbehalt mehr zulässig.
    • Auch für die Vergangenheit entfällt ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht, sodass einbehaltene Beträge sofort nachzuzahlen sind.

     

    Den Einwand des Mieters, er habe die Mangelbeseitigung verweigert, um in einen anderen Rechtsstreit über rückständige Miete (hier: Prozess mit dem Rechtsvorgänger des Vermieters) den bestehenden mangelhaften Zustandbeweisen zu können, läßt der BGH nicht gelten. Diese Mängel hätten, bevor sie beseitigt werden, leicht durch Fotos oder durch Zeugnis der reparierenden Handwerker oder sonstiger Zeugen bewiesen werden können (BGH 10.4.19, VIII ZR 12/18, Abruf.Nr. 209087).

    Quelle: ID 45950089